Der Ablauf, um den es geht
Freitagnachmittag wird aufgebaut, Samstag und Sonntag läuft das Fest, Sonntagabend wird abgebaut. In diesen zwei Tagen laufen an drei bis fünf Ständen — Getränke, Kuchen, Grill, Tombola — mehrere hundert kleine Verkäufe. Kassiert wird von Mitgliedern, die im Zwei-Stunden-Rhythmus wechseln und die Technik nicht kennen. Am Ende soll eine Zahl herauskommen, die der Kassenwart in die Vereinsbuchhaltung übernehmen kann.
Die Anforderungen daraus sind eigenwillig. Das Gerät muss sich in zwei Sätzen erklären lassen, weil es niemand geschult bedient. Es muss ohne Strom und ohne Festnetz laufen. Mehrere Geräte sollten in einem gemeinsamen Abschluss zusammenkommen, sonst addiert der Kassenwart Zettel. Und es soll nichts kosten, wenn elf Monate lang nichts passiert.
Genau der letzte Punkt ist der wunde. Die üblichen Angebote sind auf Dauerbetrieb ausgelegt: ein laufendes Gerät, ein laufendes Entgelt, ein laufender Vertrag. Für einen Verein mit zwei Einsätzen im Jahr passt das strukturell nicht. Sprechen Sie diesen Punkt im Gespräch offen an — die Vertragsgestaltung ist Verhandlungssache und wird nicht auf einer Website geregelt.
Was ein Verein wirklich braucht
Sechs Punkte, die sich vom gewerblichen Bedarf unterscheiden. Wer sie ignoriert, kauft am Bedarf vorbei.
- 01Bedienbar ohne Einweisung
- Am Getränkestand steht abends jemand anderes als nachmittags. Das Gerät muss so einfach sein, dass eine Erklärung in zwei Sätzen reicht: Betrag eintippen, bestätigen, Karte auflegen. Große Schaltflächen und ein klar lesbares Display sind hier wichtiger als jede Zusatzfunktion.
- 02Unabhängig von Strom und Netz
- Auf einer Wiese, in einem Zelt oder in der Turnhalle gibt es kein WLAN, auf das man sich verlassen kann. Ein Gerät mit eigener SIM und einem Akku, der einen Veranstaltungstag durchhält, ist die Grundvoraussetzung. Ein zweiter geladener Akku oder eine Powerbank im Kassenkoffer erspart das Zittern am Abend.
- 03Mehrere Geräte, ein Abschluss
- Sobald an mehreren Ständen gleichzeitig kassiert wird, brauchen Sie je Stand ein Gerät. Wichtig ist, dass die Umsätze am Ende in einer gemeinsamen Abrechnung zusammenlaufen und trotzdem je Gerät nachvollziehbar bleiben — sonst weiß niemand, ob der Grillstand oder der Kuchenstand mehr gebracht hat.
- 04Nachvollziehbare Belege für den Kassenwart
- Vereinsbuchhaltung wird ehrenamtlich gemacht und von der Kassenprüfung kontrolliert. Was Sie brauchen, ist eine saubere Aufstellung aller Kartenumsätze mit Datum, Betrag und Zuordnung, aus der sich die Gutschrift auf dem Vereinskonto erklären lässt. Ein Stapel Terminalbelege ohne Übersicht ist genau das Gegenteil.
- 05Kleine Beträge tragen
- Ein Bier für vier Euro, ein Stück Kuchen für zweifünfzig: Vereinsfeste sind Kleinbetragsgeschäft. Feste Beträge je Vorgang wirken sich hier stärker aus als jeder Prozentsatz. Fragen Sie deshalb getrennt nach prozentualem Anteil und festem Anteil je Transaktion, statt nur nach einem Gesamtsatz.
- 06Kein laufender Betrieb zwischen den Terminen
- Elf Monate Stillstand sind der Normalfall, nicht die Ausnahme. Wie sich das abbilden lässt, ist eine Frage der Vertragsgestaltung und gehört ins persönliche Gespräch. Was Sie mitbringen sollten: die Zahl der Einsätze im Jahr, die Dauer je Einsatz und eine Schätzung der Vorgänge.
Vier Einsatzszenarien im Verein
Nicht jeder Vereinsbedarf ist ein Fest. Diese vier Fälle kommen am häufigsten vor und haben unterschiedliche Antworten.
| Szenario | Häufigkeit | Passende Lösung | Worauf achten |
|---|---|---|---|
| Sommerfest, Weihnachtsmarkt, Turnier | Ein- bis dreimal im Jahr, jeweils ein bis drei Tage | Mehrere mobile Geräte mit eigener SIM, gemeinsamer Abschluss | Akkulaufzeit über den ganzen Tag, Bedienbarkeit durch wechselnde Helfer |
| Vereinsheim mit regelmäßigem Ausschank | Wöchentlich | Ein stationäres Gerät an der Theke, gegebenenfalls mit kleiner Kasse | Fester Platz, kein Akkuthema, klare Zuständigkeit für den Abschluss |
| Mitgliedsbeiträge und Kursgebühren | Laufend, aber ohne Präsenz | Zahlungslink oder Lastschrift statt Terminal | Ein Terminal ist hier das falsche Werkzeug — der Beitrag wird nicht am Tresen gezahlt |
| Spenden bei Veranstaltungen | Punktuell | Mobiles Gerät mit frei eingebbarem Betrag oder Zahlungslink per QR-Code | Steuerliche Behandlung und Spendenbescheinigung sind eigene Fragen — vorher klären |
Für Mitgliedsbeiträge ist das Terminal fast immer der Umweg. Wer regelmäßig gleiche Beträge einzieht, fährt mit einem Einzugsverfahren besser.
Mehrere Stände, ein Kassenwart
Der organisatorische Kern eines Vereinsfests ist nicht die Zahlung, sondern die Abrechnung danach. Am Sonntagabend sitzt jemand mit mehreren Kassen, mehreren Terminalbelegen und einer Liste von Helfern zusammen und soll daraus eine Zahl machen. Je mehr Stände, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass am Ende etwas nicht zusammenpasst.
Kartenzahlung hilft an dieser Stelle mehr, als man zunächst denkt. Kartenumsätze sind automatisch dokumentiert, sie können nicht in einer Kaffeekasse verschwinden, und sie kommen als eine Gutschrift auf dem Vereinskonto an, die sich einer Abrechnung zuordnen lässt. Was Sie dafür brauchen, ist eine Aufstellung je Gerät und ein gemeinsamer Abschluss über alle Geräte.
Praktischer Hinweis für die Organisation: Ordnen Sie jedem Gerät einen festen Stand zu und wechseln Sie die Geräte während der Veranstaltung nicht zwischen den Ständen. Sonst ist die Zuordnung der Umsätze hinterher nicht mehr herzustellen. Kleben Sie im Zweifel ein Etikett auf jedes Gerät — das ist die billigste Buchhaltungsmaßnahme, die es gibt.
Die Laufzeitfalle: Standardmiete ist für Dauerbetrieb gebaut
Wer „Kartenterminal mieten" sucht, landet überwiegend bei Mietverträgen, die für ein Ladengeschäft gedacht sind. Ein Beispiel aus dem Markt, Stand September 2026: CCV vermietet seine Geräte mit Laufzeiten von 24, 36, 48 oder 60 Monaten; nach Ende der Laufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch, sofern nicht anders angegeben, bei drei Monaten Kündigungsfrist. Für ein Geschäft mit täglichem Umsatz ist das unauffällig. Für einen Verein mit zwei Festen im Jahr heißt es: 24 Monatsentgelte für vielleicht sechs Einsatztage — und eine Kündigung, an die in zwei Jahren jemand denken muss, der dann womöglich nicht mehr im Vorstand sitzt.
Es gibt auch Angebote, die ausdrücklich für Vereine geschnitten sind. Die Volksbank eG – Die Gestalterbank etwa vermietet Kartenlesegeräte an Vereine mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat; das Angebot gilt nur für Vereine, die dort Kunde sind, und für eine Erstbestellung nennt die Bank eine Vorlaufzeit von bis zu vier Wochen. Solche Monatsmodelle sind das, was der Vereinsbedarf eigentlich verlangt — sie sind aber regional, an ein Konto gebunden und in der Suche schwer zu finden.
Die Konsequenz für die Planung: Fragen Sie vor jeder Unterschrift nach Mindestlaufzeit, automatischer Verlängerung und Kündigungsfrist, und zwar in dieser Reihenfolge. Und rechnen Sie den Vorlauf ein. Wer drei Wochen vor dem Sommerfest zum ersten Mal ein Gerät bestellt, ist bei vier Wochen Vorlauf schon zu spät.
Acht Fragen vor der Kurzzeitmiete
Die Anbieterseiten beantworten meist nur den Monatspreis. Diese Punkte entscheiden, ob die Miete für einen Verein funktioniert — und die meisten davon stehen nirgends öffentlich, sondern müssen erfragt werden.
- 01Mindestlaufzeit
- Ein Monat, ein Quartal oder zwei Jahre? Das ist die mit Abstand größte Kostenfrage, größer als jeder Transaktionssatz, weil sie bestimmt, wie viele Entgelte auf wenige Einsatztage entfallen.
- 02Verlängerung und Kündigung
- Endet die Miete von selbst, oder läuft sie weiter, bis jemand kündigt? Wenn sie weiterläuft: Frist in den Vereinskalender eintragen und einer Funktion zuordnen, nicht einer Person.
- 03Vorlauf bei der Erstbestellung
- Vor dem ersten Gerät steht ein Akzeptanzvertrag mit Legitimationsprüfung des Vereins und seiner Vertretungsberechtigten. Vereinsregisterauszug und Ausweise des Vorstands griffbereit zu haben, verkürzt das spürbar.
- 04Welche Karten
- Manche Vereinsangebote sind auf girocard ausgelegt, Kreditkarten gibt es nur auf Nachfrage. Auf einem Fest mit Gästen von außerhalb oder aus dem Ausland ist das ein echter Unterschied — fragen Sie ausdrücklich nach Visa, Mastercard und den Wallets auf dem Smartphone.
- 05Mobilfunk inklusive?
- Ein Gerät mit WLAN hilft auf der Festwiese nicht. Klären Sie, ob eine SIM-Karte enthalten ist oder extra kostet, und in welchem Netz sie funkt — am Festplatz vorher mit einem Handy desselben Netzes den Empfang prüfen.
- 06Versand, Abholung, Rückgabe
- Wann kommt das Gerät, wie geht es zurück, und bis wann? Eine verspätete Rückgabe kann einen weiteren Mietmonat auslösen. Verpackung aufheben.
- 07Haftung bei Verlust und Schaden
- Auf den öffentlichen Mietseiten, die wir gesichtet haben, steht dazu nichts. Auf einem Fest, auf dem Geräte zwischen Helfern wandern und über Nacht im Vereinsheim liegen, ist das keine theoretische Frage. Lassen Sie sich schriftlich geben, was ein verlorenes oder beschädigtes Gerät kostet, und prüfen Sie, ob die Vereinsversicherung das abdeckt.
- 08Was mit offenen Umsätzen passiert
- Bei vielen klassischen Terminals werden die Kartenumsätze erst mit dem Kassenschnitt zur Abrechnung eingereicht. Fragen Sie, ob das Gerät automatisch einreicht — und machen Sie den Kassenschnitt vor der Rückgabe in jedem Fall selbst.
Vom Vorstandsbeschluss bis zur Rückgabe
Der Zeitplan, den wir einem Verein für das erste Fest mit Kartenzahlung empfehlen. Die Wochenangaben orientieren sich an der längsten öffentlich genannten Vorlaufzeit für eine Erstbestellung.
| Wann | Was | Warum |
|---|---|---|
| Sechs Wochen vorher | Angebot einholen, Laufzeit und Kündigung klären, Vertrag mit Registerauszug einreichen | Erstbestellungen können bis zu vier Wochen Vorlauf brauchen |
| Zwei Wochen vorher | Geräte in Empfang nehmen, je Gerät eine Testzahlung mit echter Karte, danach stornieren | Freischaltung, Kartenarten und Belegdruck prüfen, solange noch Zeit für Ersatz ist |
| Eine Woche vorher | Jedes Gerät mit Standnamen etikettieren, Storno- und Gutschriftfunktion nur für den Kassenwart freigeben | Die Zuordnung der Umsätze entsteht beim Aufbau, nicht beim Abrechnen |
| Am Vortag | Akkus und Powerbanks laden, Mobilfunkempfang an jedem Standplatz prüfen | Zelte, Hallen und Keller dämpfen den Empfang stärker als erwartet |
| Jeden Festabend | Kassenschnitt je Gerät, Schnittbeleg an den Kassenbericht des Standes heften | Ein Beleg je Gerät und Tag macht die spätere Gutschrift erklärbar |
| Nach dem Fest | Gutschriften auf dem Vereinskonto mit den Schnittbelegen abgleichen, dann zurückgeben | Differenzen lassen sich nur klären, solange das Gerät noch da ist |
| Bei Laufzeitvertrag | Kündigungsfrist im Vereinskalender eintragen und einer Funktion zuweisen | Automatische Verlängerungen treffen oft einen Vorstand, der den Vertrag nicht kennt |
Der Kassenschnitt ist bei vielen Geräten nicht zeitlich vorgeschrieben, er stößt aber die Einreichung der Umsätze an. Ohne ihn weist der Kassenbericht Karteneinnahmen aus, die noch nicht auf dem Konto angekommen sind.
Mehrere Geräte: was der Kassenwart je Gerät in der Hand haben muss
Jedes Terminal hat eine eigene Terminal-ID, die auf jedem Beleg und auf jedem Kassenschnitt steht. Das ist der Schlüssel für die Abrechnung: Wer beim Aufbau notiert, welche Terminal-ID an welchem Stand steht, kann jeden Umsatz später einem Stand zuordnen, auch wenn das Etikett abgefallen ist.
Für jeden Festtag sollte der Kassenwart je Gerät einen Kassenschnittbeleg haben, mit Summe und Anzahl der Zahlungen, getrennt nach Kartenart. Rechnen Sie damit, dass die Gutschrift auf dem Vereinskonto nicht als eine Zahl ankommt: girocard-Umsätze und Kreditkartenumsätze werden häufig getrennt und an unterschiedlichen Tagen gutgeschrieben, bei Kreditkarten abzüglich der Entgelte. Wer eine einzige Summe erwartet, sucht am Montag einen Fehler, den es nicht gibt.
Die Kassenprüfung braucht am Ende drei Dinge nebeneinander: die Schnittbelege je Gerät und Tag, die Gutschriften auf dem Kontoauszug und die Entgeltabrechnung des Anbieters. Legen Sie diese drei für jedes Fest in einen Ordner — dann ist die Prüfung eine Viertelstunde.
Spenden am Terminal in Deutschland: der vereinfachte Nachweis bis 300 Euro
Ein frei eingebbarer Betrag macht aus jedem Terminal eine Spendenbox. Die Frage, die Spender danach stellen, ist aber eine andere: Kann ich das absetzen? Für Zuwendungen bis 300 Euro verlangt § 50 Abs. 4 EStDV keine förmliche Zuwendungsbestätigung. Es genügt eine Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, aus der Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal von Auftraggeber und Empfänger, der Betrag, der Buchungstag und die tatsächliche Durchführung der Zahlung hervorgehen. Bei steuerbegünstigten Körperschaften kommt ein vom Verein hergestellter Beleg mit den Angaben zur Freistellung und zur Art der Zuwendung dazu.
Hier liegt der Haken der Kartenspende, den kaum jemand anspricht: Auf dem Kontoauszug des Spenders steht als Empfänger nicht zwingend Ihr Vereinsname, sondern oft ein Händlerkürzel oder der Name des Zahlungsdienstleisters. Ob daraus der Empfänger erkennbar ist, entscheidet am Ende das Finanzamt des Spenders. Lassen Sie die Händlerbezeichnung, die auf den Kontoauszügen erscheint, deshalb so einrichten, dass Ihr Verein darin eindeutig zu erkennen ist, und machen Sie eine Testzahlung mit einer eigenen Karte, bevor Sie es versprechen.
Praktisch heißt das: Legen Sie an der Spendenstelle den vereinfachten Zuwendungsnachweis zum Mitnehmen aus oder verlinken Sie ihn per QR-Code. Für Spenden über 300 Euro ist eine Zuwendungsbestätigung mit Namen und Anschrift nötig — die erfasst ein Terminal nicht. Größere Spenden laufen deshalb besser über Überweisung oder Zahlungslink. Die formalen Einzelheiten klärt Ihre Steuerberatung.
Österreich: Eine Kartenspende ohne Namen ist nicht absetzbar
In Österreich hat die Gemeinnützigkeitsreform ab 2024 die Spendenbegünstigung auf alle gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke ausgeweitet — damit können auch Sportvereine und viele andere Vereine begünstigt werden, sofern sie die Gemeinwohl- und nicht nur Mitgliederinteressen verfolgen. Voraussetzung ist unter anderem ein ununterbrochenes Wirtschaftsjahr mit begünstigtem Zweck vor dem Antrag und die Aufnahme in die Liste begünstigter Einrichtungen des BMF.
Absetzbar wird eine Spende dort aber nur über die automatische Datenübermittlung: Der Spender gibt dem Verein Vor- und Zunamen und Geburtsdatum bekannt, und der Verein meldet den Jahresbetrag bis Ende Februar des Folgejahres über FinanzOnline. Ein Kartenterminal erfasst nichts davon. Eine Kartenspende am Festzelt ist damit eine anonyme Spende — willkommen, aber für den Spender steuerlich wirkungslos.
Wer in Österreich absetzbare Spenden sammeln will, braucht deshalb neben dem Terminal einen zweiten Weg: einen Zahlungslink oder ein Formular, das Name und Geburtsdatum aufnimmt. Das Terminal bleibt für die spontane kleine Spende, der Link für die, bei der der Spender die Absetzbarkeit will. Quelle: BMF, Spendenbegünstigung neu; Rechtsstand September 2026.
Österreich: Karte statt Bargeld befreit nicht von der Registrierkasse
Ein verbreiteter Irrtum: Wer auf dem Fest nur Karten annimmt, habe keine Barumsätze und damit keine Registrierkassenpflicht. Das BMF sieht das ausdrücklich anders. Die Registrierkassenpflicht greift ab 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsätzen — und zu den Barumsätzen zählen dabei ausdrücklich auch Bankomat- und Kreditkartenzahlungen.
Die eigentliche Erleichterung für das Vereinsfest liegt woanders: Kleine Vereinsfeste nach § 45 Abs. 1a BAO sind von Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn sie insgesamt höchstens 72 Stunden im Jahr dauern und im Wesentlichen von Mitgliedern getragen werden; Musik- oder Künstlerauftritte sind bis 1.000 Euro je Stunde unschädlich. Diese Befreiung gilt unabhängig davon, ob bar oder mit Karte bezahlt wird. Das Kartenterminal ersetzt keine Registrierkasse und macht auch keine nötig. Quelle: BMF, Häufig gestellte Fragen zu Vereinen; Rechtsstand September 2026.
Gemeinnützigkeit, Kassenführung und Steuern
Vereine bewegen sich steuerlich in mehreren Sphären gleichzeitig: ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Der Getränkeverkauf beim Sommerfest fällt regelmäßig in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, eine Spende dagegen nicht. Ob und ab welchen Grenzen daraus steuerliche Folgen entstehen, hängt am Einzelfall und an den geltenden Freibeträgen.
Für die Kartenzahlung heißt das vor allem eines: Sauber trennen. Wenn Verkauf und Spende über dasselbe Gerät laufen, sollte auf den Belegen erkennbar sein, worum es sich handelt. Und wenn Sie Spendenbescheinigungen ausstellen wollen, sind die formalen Anforderungen daran ein eigenes Thema, das nichts mit dem Zahlungsweg zu tun hat.
Zur Kassenführung: In Deutschland gibt es zum Rechtsstand dieser Seite keine allgemeine Registrierkassenpflicht; wer ein elektronisches Kassensystem einsetzt, muss es aber zertifiziert absichern. In Österreich gelten Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab den maßgeblichen Grenzen, mit Erleichterungen für bestimmte Vereinsveranstaltungen (Einzelheiten oben). Diese Seite ist eine Einordnung, Rechtsstand September 2026, und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung — für Ihren Verein klärt das Ihr Steuerberater oder der zuständige Verband.
Was auf dem Fest wegfällt
Übrig bleibt eine Gutschrift auf dem Vereinskonto, die sich einer Abrechnung zuordnen lässt — und ein Kassenwart, der am Montag nicht sucht.
Fragen aus dem Vereinsleben
Lohnt sich ein Terminal für zwei Feste im Jahr?
Wirtschaftlich hängt das an der Vertragsgestaltung, und die ist Verhandlungssache. Inhaltlich lohnt es sich fast immer: Auf Festen wird heute wenig Bargeld mitgebracht, und jeder Besucher ohne Bargeld ist ein nicht verkauftes Getränk. Bringen Sie ins Gespräch mit, wie oft und wie lange Sie das Gerät brauchen und wie viele Vorgänge realistisch anfallen — daraus lässt sich etwas Passendes bauen.
Wie viele Geräte brauchen wir?
Eines je Stand, an dem gleichzeitig kassiert wird. Ein Gerät, das zwischen Getränke- und Kuchenstand hin und her wandert, bremst beide und macht die Abrechnung unmöglich. Rechnen Sie eher großzügig: An einem Samstagabend ist der Grillstand der Engpass, nicht die Zahl der Besucher.
Können wir damit auch Spenden annehmen?
Technisch ja, ein frei eingebbarer Betrag ist am Terminal kein Problem, und ein Zahlungslink hinter einem QR-Code auf einem Aufsteller funktioniert ebenfalls. Steuerlich ist eine Spende aber etwas anderes als ein Verkauf, und für Spendenbescheinigungen gelten eigene formale Anforderungen. Trennen Sie beides von Anfang an und klären Sie die Behandlung mit Ihrer Steuerberatung.
Wer haftet, wenn ein Helfer etwas falsch macht?
Der Verein bleibt gegenüber dem Anbieter verantwortlich, unabhängig davon, wer das Gerät bedient hat. Das ist ein Argument für einfache Geräte und für klare Zuständigkeiten: ein Verantwortlicher pro Stand, ein Verantwortlicher für den Abschluss. Storno- und Gutschriftfunktionen sollten nicht bei jedem Helfer freigeschaltet sein.
Brauchen wir für das Fest eine Registrierkasse?
In Deutschland gibt es zum Rechtsstand dieser Seite keine allgemeine Registrierkassenpflicht — wer offen kassiert, muss kein System anschaffen; wer ein elektronisches System nutzt, muss es zertifiziert absichern. In Österreich gelten Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht ab 15.000 Euro Jahresumsatz und 7.500 Euro Barumsätzen, wobei Kartenzahlungen mitzählen; kleine Vereinsfeste bis 72 Stunden im Jahr sind nach § 45 Abs. 1a BAO befreit. Klären Sie das für Ihren Fall mit Ihrer Steuerberatung oder Ihrem Dachverband; diese Seite ersetzt das nicht.
Können wir ein Terminal nur für einen Monat mieten?
Ja, solche Angebote gibt es — etwa bei Genossenschaftsbanken, die an Vereine mit einer Mindestlaufzeit von einem Monat vermieten, allerdings meist nur an eigene Kunden. Die Standardmiete vieler Anbieter läuft dagegen 24 Monate oder länger und verlängert sich automatisch. Fragen Sie vor der Unterschrift ausdrücklich nach Mindestlaufzeit, Verlängerung und Kündigungsfrist, und planen Sie bei der Erstbestellung bis zu vier Wochen Vorlauf ein.
Reicht der Kontoauszug des Spenders als Spendennachweis?
In Deutschland für Spenden bis 300 Euro grundsätzlich ja, nach § 50 Abs. 4 EStDV — sofern daraus Auftraggeber, Empfänger, Betrag und Buchungstag hervorgehen und der Spender den Beleg des Vereins mit den Angaben zur Steuerbegünstigung hat. Bei Kartenzahlungen steht als Empfänger auf dem Auszug aber oft ein Händlerkürzel. Sorgen Sie dafür, dass Ihr Vereinsname dort erkennbar ist. In Österreich genügt kein Beleg: Absetzbar ist eine Spende nur, wenn der Spender Namen und Geburtsdatum angibt und der Verein die Summe an das Finanzamt meldet.
Müssen wir das Gerät nach dem Fest noch bedienen?
Ja, einmal: Machen Sie vor dem Abbau je Gerät einen Kassenschnitt und heben Sie den Beleg auf. Bei vielen Terminals stößt erst der Kassenschnitt die Einreichung der Umsätze an. Geben Sie ein Mietgerät erst zurück, wenn die Gutschriften auf dem Vereinskonto mit den Schnittbelegen übereinstimmen.
Was ist mit Mitgliedsbeiträgen?
Dafür ist ein Terminal das falsche Werkzeug. Beiträge werden nicht am Tresen gezahlt, sondern regelmäßig und in gleicher Höhe — dafür eignet sich ein Einzugsverfahren deutlich besser. Für einmalige Beträge wie Kursgebühren, Turnierstartgelder oder Trikotbestellungen ist ein Zahlungslink der bequemere Weg, weil das Mitglied von zu Hause aus zahlen kann.