Was in Österreich anders läuft als in Deutschland
In Deutschland unterschreibt ein Betrieb typischerweise mehrere Verträge nebeneinander, darunter einen mit einem Netzbetreiber im Sinne der Deutschen Kreditwirtschaft. Diese Rolle gibt es in Österreich nicht. Die Wirtschaftskammer beschreibt den Markt mit den internationalen Rollen: Acquirer als Bank des Händlers, Issuer als Bank des Karteninhabers, dazu die Kartennetzwerke. Das Terminal wird laut derselben Darstellung häufig vom Acquirer bereitgestellt.
Für Sie heißt das: Der Einstieg läuft über einen Akzeptanzvertrag, nicht über ein Zulassungsverfahren. Und er läuft praktisch immer parallel zu einem zweiten Vorgang, den deutsche Ratgeber gar nicht erwähnen — der Registrierkassa. Weil Kartenzahlung nach § 131b BAO als Barumsatz gilt, entstehen mit dem ersten Terminal aufzeichnungspflichtige Barumsätze.
Beides gehört deshalb zusammen geplant. Wer erst das Terminal aufstellt und die steuerliche Seite nachträglich sortiert, arbeitet in der Zwischenzeit mit einem unvollständigen Beleg.
Der Weg in sechs Schritten
Die Reihenfolge ist keine Formalie: Zwei der sechs Schritte hängen an Dritten, und genau dort entsteht die Wartezeit.
- 011. Bedarf klären
- Welche Karten sollen akzeptiert werden, wie viele Kassenplätze, stationär oder mobil, mit oder ohne Kassenanbindung. Diese Antworten bestimmen den Vertrag und das Gerät — nachträgliche Änderungen sind der häufigste Grund für einen zweiten Anlauf.
- 022. Angebot und Konditionen
- Entgelte je Kartenart, monatliche Positionen, Laufzeit und Kündigungsfrist. Fünf von sechs österreichischen Anbietern veröffentlichen ihre Preise nicht — Sie müssen sie also erfragen, und zwar vollständig und schriftlich.
- 033. Antrag und Prüfung
- Der Acquirer ist Verpflichteter nach dem FM-GwG und muss vor Beginn der Geschäftsbeziehung Identität, wirtschaftliche Eigentümer sowie Zweck und Art der Beziehung feststellen. Das ist der Schritt, an dem Zeit vergeht, und er hängt an der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen.
- 044. Gerät und Aufschaltung
- Terminal auswählen, liefern lassen, Stammdaten und Schlüssel einbringen, gegebenenfalls an die Kassa anbinden. Technisch ist das der kürzeste Teil des Weges.
- 055. Registrierkassa und FinanzOnline
- Kasse und Signatur- beziehungsweise Siegelerstellungseinheit sind in FinanzOnline zu registrieren, die Inbetriebnahme ist binnen eines Monats zu melden, und der Startbeleg ist zu erstellen und zu prüfen. Dieser Schritt gehört Ihnen und Ihrer Steuerberatung, nicht dem Zahlungsdienstleister.
- 066. Testkauf und erste Gutschrift
- Einen echten Vorgang durchspielen, den Beleg auf Vollständigkeit ansehen, die Gutschrift im Konto und in der Abrechnung wiederfinden. Wenn hier etwas nicht zusammenpasst, ist der Zeitpunkt für die Klärung günstig — später steht der Betrieb daneben.
Sie schließen mehr als einen Vertrag
Auch ohne die deutsche Rollenteilung landen in Österreich mehrere Vereinbarungen auf dem Tisch. Der Akzeptanzvertrag mit dem Acquirer regelt, welche Karten Sie annehmen dürfen und zu welchen Entgelten. Das Terminal kommt über Kauf oder Miete dazu — mit eigener Laufzeit, die nicht zwingend der des Akzeptanzvertrags entspricht. Kommt eine Registrierkassa hinzu, ist das ein dritter Vertrag mit einem dritten Anbieter.
Einzelne Kartenmarken werden gesondert behandelt. card complete etwa weist in der Anmeldung für Akzeptanzpartner ausdrücklich aus, dass American Express und Kundenkarten separat abgerechnet werden. Wer mit einem Gesamtsatz rechnet und später zwei Abrechnungen bekommt, hat sich nicht verrechnet, sondern die Vertragsstruktur übersehen.
Praktischer Rat: Lassen Sie sich alle Vereinbarungen zusammen vorlegen, bevor Sie eine davon unterschreiben. Die Laufzeiten sind der Punkt, an dem sich unterschiedliche Verträge gegenseitig blockieren.
Wer in Österreich Akzeptanzverträge anbietet
Öffentlich zugängliche Angaben, abgerufen am 1. August 2026. Was hier nicht steht, steht auch auf den Anbieterseiten nicht.
| Anbieter | Öffentlicher Einstiegspreis | Transaktionskosten öffentlich? |
|---|---|---|
| PAYONE Österreich | 0,00 Euro monatlich (Tap on Mobile) bzw. 19,90 / 29,90 Euro | ja, aber produktgebunden: 0,89 % Debit und 1,95 % Kredit gelten für Tap on Mobile |
| Nexi Austria | ab 14,95 Euro monatlich | nein |
| hobex | nur die SMART-Pakete, Beträge nicht auffindbar | nein |
| card complete | keine | nein |
| BAWAG (über PAYONE) | 12 Monate gratis bei 36 Monaten Laufzeit | nein |
| Global Payments Austria | nicht abrufbar | nein |
Fünf von sechs Anbietern veröffentlichen ihre Transaktionskosten nicht. Die beiden genannten Prozentsätze gehören zu einem einzigen Produkt eines einzigen Anbieters (PAYONE Tap on Mobile) und sind weder ein Marktwert noch der Satz der übrigen PAYONE-Tarife: In der All Card Flat sind Transaktionen im Inklusivvolumen enthalten, darüber hinaus gilt ein gesonderter Überschreitungssatz. Die Angaben geben den Abrufstand vom 1. August 2026 wieder und sind keine Zusage eines dieser Anbieter. Eigene Konditionen nennen wir nicht auf einer Webseite, sondern im Gespräch — und dann vollständig.
Wie lange es dauert, sagen wir hier bewusst nicht
Auf der deutschen Fassung dieser Seite steht eine Tabelle mit Aufschaltdauern im Marktvergleich. Für Österreich gibt es sie nicht: Kein österreichischer Anbieter veröffentlicht Bearbeitungs- oder Freischaltdauern, und auch keine Unterlagenliste vorab. Der Abruf der Onboarding-Seiten ergab Telefonnummer und Rückrufformular, sonst nichts.
Die deutschen Zahlen sind nicht übertragbar. Wo ein Anbieter neun Arbeitstage nennt, bezieht sich das ausdrücklich auf den E-Commerce in Deutschland. Diese Angabe nach Österreich zu übernehmen, wäre genau der Fehler, vor dem wir auf diesen Seiten warnen.
Was wir stattdessen sagen können: Der zeitliche Löwenanteil liegt bei den Unterlagen und der Prüfung, nicht bei der Technik. Wer vollständig einreicht, verkürzt den Weg mehr als jede Zusage im Prospekt.
Die Laufzeit ist der Punkt, an dem es teuer wird
Die veröffentlichten Einstiegsangebote im österreichischen Markt hängen erkennbar an der Bindung. Für eines der hobex-SMART-Pakete wird nach Sekundärquellen eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten genannt, während ein anderes Paket ohne Vertragslaufzeit, dafür mit Jahreszahlung im Voraus beworben wird. Die BAWAG bewirbt über PAYONE zwölf kostenlose Monate — bei 36 Monaten Laufzeit.
Das ist keine Kritik an einem einzelnen Anbieter, sondern die Mechanik des Marktes: Der sichtbare Vorteil steht vorn, die Gegenleistung dafür in der Laufzeit. Rechnen Sie ein Angebot deshalb nie auf den Monatspreis herunter, sondern immer auf die volle Bindungsdauer.
Prüfen Sie zusätzlich, ob Gerät und Akzeptanz dieselbe Laufzeit haben. Wenn nicht, können Sie den einen Vertrag beenden und sitzen auf dem anderen. Bei einer zeitlich befristeten Aktion gehört außerdem in die Unterlagen, was nach dem Aktionszeitraum gilt — nicht nur, was währenddessen gilt.
Was ab der ersten Zahlung für Sie gilt
Diese Pflichten treffen Sie, nicht Ihren Zahlungsdienstleister. Rechtsstand 1. August 2026.
| Thema | Regel | Grundlage |
|---|---|---|
| Beleg erteilen | bei jedem Barumsatz — und Kartenzahlung ist Barumsatz. Der Beleg muss aktiv angeboten werden, auch wenn der Kunde ihn ablehnen würde. | § 132a BAO |
| Beleg mitnehmen lassen | Der Kunde muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitnehmen. In Deutschland gibt es das nicht. | § 132a Abs. 5 BAO |
| Zweitschrift aufbewahren | sieben Jahre; entsprechend gilt das für das Datenerfassungsprotokoll. | § 132a Abs. 6 BAO |
| Registrierkassa führen | ab 15.000 Euro Jahresumsatz je Betrieb und über 7.500 Euro Barumsätzen — beide Grenzen müssen erfüllt sein. | § 131b BAO |
| Jahresbeleg prüfen | spätestens bis zum 15. Februar des Folgejahres, per Belegcheck-App, über das Registrierkassen-Webservice oder mit Formular RK1. | WKO zur Jahresbelegprüfung |
| Kasse in FinanzOnline melden | Registrierkasse und Signatureinheit registrieren; Inbetriebnahme binnen eines Monats melden, ebenso Ausfall, Außerbetriebnahme und Diebstahl. | BMF-Handbuch Registrierkassen |
| Kein Aufschlag für Kartenzahlung | Ein Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels ist untersagt. Ein Rabatt für ein anderes Zahlungsmittel ist dagegen erlaubt. | § 56 Abs. 3 ZaDiG |
| Karten vorbehaltlos akzeptieren | Mindestbeträge sind kein Gesetzesverstoß, widersprechen aber der Akzeptanzvereinbarung mit den Kartenorganisationen. | Akzeptanzvertrag |
Die letzte Zeile ist bewusst als Vertragsfrage formuliert und nicht als Rechtsbehauptung: Kein österreichisches Gesetz verbietet einen Mindestbetrag, und eine Pflicht zur Kartenannahme besteht nicht. Was dagegen spricht, steht in Ihrem eigenen Akzeptanzvertrag. Die Herleitung im Einzelnen finden Sie auf unserer Seite zum Mindestbetrag.
Eine Zahlungsgarantie wie im deutschen Debitsystem gibt es hier nicht
In Deutschland enthält das girocard-System eine ausdrückliche Zahlungsgarantie: Mit der positiven Autorisierung erklärt die kartenausgebende Bank, dass sie den Betrag begleicht. Dieses Konstrukt gehört zum deutschen Regelwerk und hat in Österreich keine Entsprechung, weil es das dahinterliegende nationale System nicht gibt.
Was für Sie im Einzelfall gilt, steht deshalb in Ihrem Akzeptanzvertrag und in den Regelwerken der jeweiligen Kartenmarke — nicht in einem übergeordneten nationalen Vertragswerk. Wir behaupten dazu an dieser Stelle bewusst nichts Allgemeines; die österreichischen Garantiebedingungen sind nicht Teil unserer geprüften Quellenlage.
Praktisch folgt daraus eine sehr konkrete Frage an jeden Anbieter: Unter welchen Bedingungen ist ein autorisierter Umsatz für Sie endgültig, und in welchen Fällen kann er Ihnen wieder belastet werden? Lassen Sie sich die Antwort zeigen, nicht erzählen.
Wo die Details stehen
Jeder Schritt dieser Seite hat eine eigene Seite mit der vollständigen Herleitung.
Häufige Fragen zum Weg zur Akzeptanzstelle
Brauche ich ein eigenes Geschäftskonto?
In der Praxis ja. Die Gutschriften laufen auf ein Konto, das dem Betrieb zugeordnet ist. Ein privates Konto führt spätestens bei der Prüfung nach dem FM-GwG zu Rückfragen und verzögert die Freischaltung.
Kann ich Kartenzahlung anbieten, ohne eine Registrierkassa zu führen?
Nur unterhalb der Grenzen des § 131b BAO. Die Belegerteilungspflicht und die Einzelaufzeichnungspflicht bestehen aber unabhängig davon — auch ein Kleinstbetrieb muss Belege erteilen und einzeln aufzeichnen.
Muss ich alle Kartenmarken akzeptieren?
Nein. Welche Marken Sie annehmen, legen Sie im Akzeptanzvertrag fest. Einzelne Marken werden gesondert vereinbart und teilweise getrennt abgerechnet. Was Sie akzeptieren, sollten Sie dann aber auch vorbehaltlos akzeptieren.
Darf ich die Kartengebühr an meine Kunden weitergeben?
Nein. § 56 Abs. 3 ZaDiG untersagt ein Entgelt für die Verwendung eines bestimmten Zahlungsmittels; das gilt auch für die Weiterverrechnung von Kosten, die Ihnen selbst entstehen. Erlaubt ist der umgekehrte Weg: ein Rabatt für ein anderes Zahlungsmittel.
Wer meldet die Registrierkasse in FinanzOnline an?
Das liegt bei Ihnen beziehungsweise Ihrer Steuerberatung. Der Zahlungsdienstleister ist daran nicht beteiligt — er sieht weder Ihre Kassendaten noch Ihren FinanzOnline-Zugang.
Ich habe bereits einen Vertrag. Lohnt sich ein Wechsel überhaupt?
Das entscheidet die Restlaufzeit, nicht der Prozentsatz. Prüfen Sie zuerst, wann Akzeptanzvertrag und Terminalvertrag jeweils enden — sie laufen häufig unterschiedlich. Erst danach ist ein Angebotsvergleich sinnvoll.
Stand der Angaben
Die steuerlichen Angaben stammen aus § 131b und § 132a BAO sowie den Darstellungen des USP, der WKO und des BMF-Handbuchs zu Registrierkassen in FinanzOnline; das Surcharging-Verbot aus § 56 Abs. 3 ZaDiG in der Darstellung der WKO. Die geldwäscherechtlichen Pflichten folgen dem FM-GwG in geltender Fassung.
Die Anbieterangaben in der Preistabelle geben den Abrufstand vom 1. August 2026 wieder und stammen von den Anbieterseiten selbst; die hobex-Paketmerkmale beruhen auf Sekundärquellen, weil die Produktseiten beim Abruf keine verwertbaren Inhalte lieferten. Konditionen ändern sich — prüfen Sie sie vor einer Entscheidung beim jeweiligen Anbieter nach. Diese Seite ist eine kaufmännische Einordnung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.