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Recht Österreich

Barrierefreiheit an der Kassa: das österreichische Barrierefreiheitsgesetz

Österreich setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 mit einem eigenen Gesetz um — dem Barrierefreiheitsgesetz, BGBl. I Nr. 76/2023, in Kraft seit 28. Juni 2025. Zuständig ist nicht die Finanzmarktaufsicht, und die Übergangsfristen sind andere als jenseits der Grenze. Diese Seite ist deshalb keine Übersetzung.

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Warum hier nichts übersetzt werden darf

Dieselbe europäische Richtlinie, zwei nationale Gesetze: Deutschland hat das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Wer einen deutschen Text übernimmt und nur die Vokabeln tauscht, schreibt hier die falsche Behörde und die falsche Frist auf die Seite. Genau das ist der Grund, warum es diese eigene Fassung gibt.

Der augenfälligste Unterschied betrifft die Übergangszeit für Geräte im Bestand: In Österreich sind es 20 Jahre mit einem absoluten Enddatum, in Deutschland 15 Jahre ohne. Wer beide Märkte bedient, darf diese Zahlen unter keinen Umständen tauschen. Es ist derselbe Fehlertyp wie beim Kontaktlos-Limit, wo in Österreich 125 Euro gelten und nicht die 150 Euro des Nachbarmarktes.

Alles Weitere auf dieser Seite stammt aus dem österreichischen Gesetzestext selbst. Wo wir etwas nicht geprüft haben, steht das ausdrücklich dabei, statt es aus der deutschen Verordnung zu ergänzen.

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Was seit 28. Juni 2025 gilt

Das Barrierefreiheitsgesetz, kurz BaFG, ist mit BGBl. I Nr. 76/2023 kundgemacht und seit 28. Juni 2025 in Kraft. § 2 umschreibt den Anwendungsbereich: erfasst sind Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht werden, und ein abschließender Katalog von Dienstleistungen.

Unter den Produkten stehen die Selbstbedienungsterminals ausdrücklich, und darunter an erster Stelle die Zahlungsterminals, gefolgt von Geldausgabeautomaten, Fahrkartenautomaten und Check-in-Automaten. Daneben nennt § 2 Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner, Verbraucherendgeräte für elektronische Kommunikation und audiovisuelle Mediendienste sowie E-Book-Lesegeräte.

Bei den Dienstleistungen sind es elektronische Kommunikationsdienste, der Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten, Personenverkehrsdienste, Bankdienstleistungen, E-Books und Software sowie der elektronische Geschäftsverkehr. Wer einen Webshop betreibt, findet sich also im letzten Punkt wieder.

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Wie das Gesetz das Zahlungsterminal definiert

§ 3 Z 26 BaFG beschreibt das Zahlungsterminal als „Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen, nicht jedoch in einer virtuellen Umgebung".

Der Zusatz am Ende ist der praktisch wichtige Teil. Er trennt das Gerät an der Kassa sauber von der Bezahlseite im Webshop: Das Terminal fällt unter die Produktregeln, der Checkout unter die Dienstleistungsregeln. Beides kann denselben Betrieb treffen, aber über zwei verschiedene Wege und mit verschiedenen Verpflichteten.

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Wen die Pflicht trifft

Wie im europäischen Muster trennt auch das BaFG die Produktseite von der Dienstleistungsseite.

RolleStrangWas daraus folgt
Hersteller, Einführer, HändlerProduktseiteDie Anforderungen an das Produkt, die Konformitätsbewertung und die CE-Kennzeichnung samt Dokumentation.
Betreiber eines WebshopsDienstleistungsseiteDer elektronische Geschäftsverkehr ist im Katalog des § 2 ausdrücklich genannt.
Anbieter von BankdienstleistungenDienstleistungsseiteBankdienstleistungen stehen ebenfalls im Katalog des § 2.
Kleinstunternehmen mit DienstleistungAusgenommen§ 6 BaFG: weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungserbringer.
Kleinstunternehmen, das Produkte in Verkehr bringtNicht ausgenommenDieselbe Systematik wie im Nachbarmarkt: Die Ausnahme des § 6 ist keine Produktausnahme.
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Zuständig ist das Sozialministeriumservice

§ 21 BaFG benennt als zuständige Behörde das Sozialministeriumservice, also das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. Das ist eine der Stellen, an denen die Übernahme eines deutschen Textes sofort auffliegt: Dort liegt die Marktüberwachung bei den Ländern, hier bei einer Bundesbehörde.

Für Sie heißt das vor allem, dass Anfragen und Beschwerden nicht bei der Finanzmarktaufsicht landen. Die FMA beaufsichtigt den Zahlungsverkehr nach dem ZaDiG 2018 — mit der Barrierefreiheit eines Geräts hat sie nichts zu tun.

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Verwaltungsstrafen nach § 36 BaFG

Das Gesetz staffelt die Strafrahmen nach Schwere des Verstoßes und unterscheidet zusätzlich nach Unternehmensgröße.

VerstoßRahmenKleine Unternehmen
Verstöße gegen die Produkt- und Dienstleistungsvorschriftenbis 80.000 Eurobis 50.000 Euro
Verstöße gegen Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Dokumentationspflichtenbis 40.000 Eurobis 25.000 Euro
Übrige Verstößebis 16.000 Eurobis 10.000 Euro

Bei der Strafbemessung zählt nach § 36 BaFG der Umfang des Verstoßes, insbesondere die Zahl der betroffenen Produkte beziehungsweise Dienstleistungen. Verhängte Geldstrafen fließen in den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderungen. Rechtsstand 18. September 2026.

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Übergangsfristen nach § 37 BaFG

Hier liegt der größte Unterschied zum Nachbarmarkt. Die rechte Spalte steht ausschließlich dafür da, eine Verwechslung auszuschließen — sie ist keine Aussage über die Rechtslage in Österreich.

FallÖsterreich (§ 37 BaFG)Zum Vergleich: Deutschland
Selbstbedienungsterminal, vor dem 28.06.2025 in BetriebBis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme und längstens bis 28.06.2040.Höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme, ohne absolutes Enddatum.
Altprodukte im DienstleistungseinsatzBis 28.06.2030.Bis 27.06.2030.
Vor dem 28.06.2025 geschlossene VerträgeBis zur natürlichen Beendigung, höchstens fünf Jahre nach dem Stichtag.Längstens bis 27.06.2030.

Quelle § 37 BaFG, Rechtsstand 18. September 2026. Die Vergleichsspalte dient der Abgrenzung; für österreichische Sachverhalte gilt ausschließlich die mittlere Spalte.

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20 Jahre und 28.06.2040 — die Zahl, die nicht wandern darf

Die österreichische Übergangsbestimmung hat zwei Grenzen, und beide müssen erfüllt sein: höchstens 20 Jahre ab Ingebrauchnahme und in jedem Fall nicht länger als bis zum 28. Juni 2040. Ein Gerät, das 2024 in Betrieb ging, ist damit nicht bis 2044 geschützt, sondern nur bis 2040.

Rechnen Sie das für Ihren Bestand einmal durch, bevor Sie einen langen Mietvertrag unterschreiben. Die Frist entwertet kein vorhandenes Gerät, aber sie setzt den Rahmen, in dem sich eine Investitionsentscheidung bewegt.

Und noch einmal, weil es im Markt regelmäßig durcheinandergeht: Die 15 Jahre aus dem deutschen Recht gelten hier nicht, und das österreichische Enddatum gilt dort nicht.

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Die Anforderungen an das Gerät — was wir hier bewusst offenlassen

Das BaFG regelt Anwendungsbereich, Pflichten, Behörde, Strafen und Übergangszeiten. Die technischen Merkmale eines Selbstbedienungsterminals — Sprachausgabe, Kopfhörernutzung, Verlängerung von Zeitlimits, Kontrast und taktile Erkennbarkeit, hörhilfekompatible Audiosignale und der Verzicht auf eine Voraktivierung — kennen wir in ausformulierter Gestalt aus der deutschen Verordnung zum dortigen Gesetz.

Ob Österreich diese Merkmale in einer eigenen Verordnung gleichlautend geregelt hat, haben wir nicht geprüft. Wir geben sie deshalb nicht als österreichischen Verordnungstext aus. Der belastbare gemeinsame Nenner ist die Richtlinie (EU) 2019/882, die beiden Umsetzungen zugrunde liegt.

Praktisch ändert das an der Beschaffung wenig: Die sechs Merkmale sind unabhängig davon die sinnvollen Fragen an ein Angebot, weil sie beschreiben, was ein Gerät können muss, damit es jemand ohne Sehvermögen selbstständig bedienen kann. Als Rechtspflicht zitieren wir sie für Österreich aber nicht.

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Häufige Fragen zum BaFG

Muss ich meine Bankomatkassa jetzt tauschen?

Aus dem Gesetzestext folgt das nicht. § 37 BaFG lässt Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 in Betrieb waren, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme und längstens bis 28. Juni 2040.

Ich bin Kleinstunternehmerin. Bin ich ausgenommen?

Nach § 6 BaFG nur als Dienstleistungserbringerin, also etwa für Ihren Webshop, und nur bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer Produkte in Verkehr bringt, ist von der Ausnahme nicht erfasst.

An welche Behörde wende ich mich?

An das Sozialministeriumservice, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. § 21 BaFG weist ihm die Zuständigkeit zu. Die Finanzmarktaufsicht ist dafür nicht zuständig — sie beaufsichtigt den Zahlungsverkehr nach dem ZaDiG 2018.

Wie hoch können die Strafen ausfallen?

§ 36 BaFG staffelt in drei Stufen: bis 80.000 Euro für Verstöße gegen die Produkt- und Dienstleistungsvorschriften, bis 40.000 Euro bei Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Dokumentation, bis 16.000 Euro für die übrigen Verstöße. Für kleine Unternehmen liegen die Werte bei 50.000, 25.000 und 10.000 Euro.

Gilt das auch für meinen Webshop?

Ja, wenn Sie nicht unter die Kleinstunternehmerausnahme des § 6 fallen. Der elektronische Geschäftsverkehr steht im Dienstleistungskatalog des § 2 BaFG. Beachten Sie, dass § 3 Z 26 das Zahlungsterminal ausdrücklich auf die physische Verkaufsstelle begrenzt — der Checkout läuft also über die Dienstleistungsschiene, nicht über die Produktschiene.

Kann ich die deutschen Angaben zur Barrierefreiheit übernehmen?

Für die Beschreibung der österreichischen Rechtslage nicht. Behörde, Strafrahmen und Übergangsfristen weichen ab, und die Fristen für Geräte im Bestand unterscheiden sich um fünf Jahre plus ein absolutes Enddatum. Gemeinsam ist beiden Umsetzungen nur die zugrunde liegende Richtlinie (EU) 2019/882.

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Was wir dazu nicht behaupten

Zertifiziert barrierefrei.
Austauschpflicht.
Gesetzeskonform ab Werk.
SENZA.

Die Konformitätsbewertung trifft der Hersteller, die Aufsicht liegt beim Sozialministeriumservice. Wir können Ihnen sagen, welche Angaben Sie im Datenblatt suchen sollten — bescheinigen können wir sie nicht.

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Rechtsstand und Vorbehalt

Die Angaben geben den Rechtsstand vom 18. September 2026 wieder und stützen sich auf das BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023, in der geltenden Fassung, insbesondere auf die §§ 2, 3, 6, 17, 18, 21, 36 und 37. Eine österreichische Verordnung mit technischen Geräteanforderungen haben wir nicht geprüft und zitieren sie deshalb nicht.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Ausnahmetatbestände der grundlegenden Veränderung (§ 17) und der unverhältnismäßigen Belastung (§ 18) sind begründungs- und dokumentationspflichtig — wer sich darauf stützt, sollte das anwaltlich absichern.

Reden wir bei Ihnen im Betrieb.

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