Die Regel und ihr genauer Anwendungsbereich
Nach § 270a BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten. Bei Lastschrift und Überweisung gilt das umfassend, also auch zwischen Unternehmen. Bei Zahlungskarten greift das Verbot im Geschäftsverhältnis mit Verbrauchern, und zwar soweit Kapitel II der europäischen Verordnung über Interbankenentgelte anwendbar ist.
Dieser Halbsatz ist der ganze Trick. Kapitel II der Verordnung deckelt die Interbankenentgelte auf 0,2 Prozent bei Debitkarten und 0,3 Prozent bei Kreditkarten. Wo diese Deckelung gilt, gilt auch das Aufschlagverbot — und das ist der Fall bei der girocard sowie bei Debit- und Kreditkarten von Verbrauchern in den großen Vier-Parteien-Systemen. Zusammen sind das die allermeisten Zahlungen, die über ein Ladentheken-Terminal laufen.
Wo die Deckelung nicht gilt, greift auch der Verweis in § 270a BGB nicht. Die Verordnung nimmt in Artikel 1 Absatz 3 ausdrücklich drei Fälle aus: Firmenkartentransaktionen, Bargeldabhebungen am Geldautomaten und Transaktionen mit Karten von Drei-Parteien-Systemen wie American Express oder Diners Club. Für diese Karten ist ein Aufschlag nicht schon durch § 270a BGB ausgeschlossen. Damit ist die Frage aber noch nicht beantwortet, sondern nur an die zweite Norm weitergereicht.
Drei Rechtsquellen, mehr braucht es nicht
Wer diese drei Bausteine auseinanderhalten kann, beantwortet jede Variante der Frage selbst — auch die, die im Verkaufsgespräch als Sonderfall verkauft wird.
- 01§ 270a BGB
- Das eigentliche Verbot. Erfasst SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung umfassend und Zahlungskarten gegenüber Verbrauchern, soweit die Deckelung der Interbankenentgelte anwendbar ist. Rechtsfolge ist Unwirksamkeit der Vereinbarung — der Kunde schuldet den Aufschlag also schlicht nicht.
- 02Verordnung (EU) 2015/751, Kapitel II
- Legt fest, welche Karten überhaupt gedeckelt sind: 0,2 Prozent bei Debitkarten, 0,3 Prozent bei Kreditkarten. Artikel 1 Absatz 3 nimmt Firmenkarten, Bargeldabhebungen und Drei-Parteien-Systeme aus. Über diesen Ausnahmekatalog entscheidet sich, wie weit § 270a BGB reicht.
- 03§ 312a Abs. 4 BGB
- Die zweite Schranke gegenüber Verbrauchern, und sie greift auch dort, wo § 270a BGB nicht anwendbar ist. Ein Entgelt für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsmittels ist unwirksam, wenn keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder wenn das Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen.
Aufschlag zulässig oder nicht?
Zwei Normen greifen nacheinander. Erst § 270a BGB, dann — für alles, was dort nicht erfasst ist — § 312a Abs. 4 BGB im Verhältnis zu Verbrauchern.
| Zahlungsmittel | Vom Verbot des § 270a BGB erfasst | Zusätzliche Schranke | Ergebnis in der Praxis |
|---|---|---|---|
| girocard (Verbraucher) | ja | entfällt | Aufschlag unwirksam |
| Debit- und Kreditkarte von Verbrauchern (Visa, Mastercard) | ja | entfällt | Aufschlag unwirksam |
| SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung | ja, auch zwischen Unternehmen | entfällt | Aufschlag unwirksam |
| Firmenkarten | nein | gegenüber Verbrauchern § 312a Abs. 4 BGB | im B2B grundsätzlich möglich, vertraglich aber oft eingeschränkt |
| Drei-Parteien-Systeme (z. B. American Express, Diners Club) | nein | gegenüber Verbrauchern § 312a Abs. 4 BGB | nur kostendeckend und nur neben einer zumutbaren kostenfreien Alternative |
| Bargeldabhebung am Geldautomaten | nein, von der Deckelung ausgenommen | eigene Regeln des kontoführenden Instituts | kein Fall des Ladengeschäfts |
Rechtsstand 1. August 2026. Unwirksam heißt: Die Vereinbarung entfaltet keine Wirkung. Ein bereits gezahlter Aufschlag ist damit ohne Rechtsgrund geleistet — das ist der eigentliche Grund, warum sich die Konstruktion auch wirtschaftlich nicht lohnt.
Warum "Amex kostet mich 3 Prozent, also nehme ich 3 Prozent" nicht funktioniert
Der häufigste Denkfehler passiert genau an der Stelle, an der § 270a BGB endet. Wer feststellt, dass Firmenkarten und Drei-Parteien-Systeme nicht erfasst sind, hält den Aufschlag dort für frei gestaltbar. Gegenüber Verbrauchern ist er das nicht. § 312a Abs. 4 BGB verlangt zweierlei gleichzeitig: Es muss eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit geben, und das Entgelt darf die tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigen.
Beide Voraussetzungen sind in der Praxis schwerer zu erfüllen, als sie klingen. Die Kosten sind nicht "3 Prozent", sondern eine Summe aus Interbankenentgelt, Systementgelt und Marge, die sich je Karte und je Transaktion unterscheidet. Ein pauschaler Kartenzuschlag von 50 Cent bildet das erkennbar nicht ab: Bei einem Bon von 8 Euro liegt er weit über den Kosten, bei einem Bon von 300 Euro weit darunter. Wer kostengenau abrechnen wollte, müsste je Kartenkategorie einen anderen Betrag ausweisen — und wäre spätestens an der Kasse damit durch.
Dazu kommt das kaufmännische Argument. Ein sichtbarer Aufschlag an der Kasse ist der unangenehmste Moment im gesamten Bezahlvorgang, und er trifft ausgerechnet die Kunden mit den höheren Bons. Selbst dort, wo ein Aufschlag rechtlich haltbar wäre — etwa im reinen Geschäftskundenverkehr —, ist er selten die beste Idee.
Was stattdessen erlaubt ist: informieren und lenken
Die Verordnung über Interbankenentgelte enthält eine Regel, die in der Diskussion fast immer untergeht: Kartensysteme dürfen Händler nicht daran hindern, Verbraucher zu einem bevorzugten Zahlungsmittel zu lenken oder sie über die Entgelte zu informieren. Sie dürfen also sagen, welches Zahlungsmittel Ihnen lieber ist, und Sie dürfen erklären, warum. Ein Schild "Wir freuen uns über Barzahlung" ist keine unzulässige Umgehung, sondern ausdrücklich geschützte Praxis.
Von der Lenkung zu unterscheiden ist der Preisnachlass für ein bestimmtes Zahlungsmittel. Rechtlich ist ein Rabatt etwas anderes als ein Entgelt, denn § 270a BGB erfasst nach seinem Wortlaut nur Vereinbarungen über die Zahlung eines Entgelts. Abschließend geklärt ist die Konstruktion in unseren Quellen für Deutschland jedoch nicht — bevor Sie einen Barzahlungsrabatt einführen, gehört das anwaltlich geprüft. Wir stellen die Frage hier bewusst offen dar, statt Ihnen eine bequeme Antwort zu geben.
Und wenn Sie Preise differenzieren: Die Preisangabenverordnung verlangt gegenüber Verbrauchern die Angabe von Gesamtpreisen, und wenn ein Preis aufgegliedert wird, ist der Gesamtpreis hervorzuheben. Ein Preis, der erst an der Kasse durch einen Zuschlag zu seiner endgültigen Höhe findet, ist also auch aus dieser Richtung angreifbar.
Abgrenzung: der Mindestbetrag ist eine andere Frage
Ein Mindestumsatz — "Kartenzahlung erst ab 10 Euro" — ist rechtlich kein Entgelt. Der Betrieb verlangt kein Geld für die Nutzung des Zahlungsmittels, sondern nimmt das Zahlungsmittel unterhalb einer Grenze gar nicht erst an. Weil es in Deutschland keine Pflicht gibt, Karten überhaupt zu akzeptieren, wird das überwiegend für zulässig gehalten.
Gerichtlich geklärt ist das nicht — eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine amtliche Aussage dazu liegt uns nicht vor. Entscheidend ist aber ohnehin eine zweite Ebene, die mit dem Gesetz nichts zu tun hat: Ihr Akzeptanzvertrag. Die Regelwerke der Kartensysteme verlangen die vorbehaltlose Annahme; Mastercard formuliert ausdrücklich, dass für die Annahme einer gültigen Karte kein Mindest- und kein Höchstbetrag verlangt werden darf. Das Schild an der Kasse ist damit in aller Regel weniger eine Rechtsfrage als ein Vertragsverstoß — mit dem Unterschied, dass keine Behörde eingreift, sondern im Ernstfall Ihr Acquirer. Wer ein Schild aufhängen will, schaut also zuerst in seinen Vertrag.
Wirtschaftlich löst ein Mindestbetrag ohnehin selten das Problem, das er lösen soll. Er vertreibt Kunden bei genau den kleinen Beträgen, bei denen die Kartenzahlung den Ablauf am Tresen beschleunigt. Der wirksamere Hebel liegt in der Entgeltstruktur — darum geht es im nächsten Abschnitt.
Der ehrlichere Hebel liegt im Einkauf
Wenn der Aufschlag ausfällt, bleibt nur ein Weg, die Kosten der Kartenakzeptanz zu senken: an der Einkaufsseite. Die gedeckelten Interbankenentgelte von 0,2 Prozent bei Debit- und 0,3 Prozent bei Kreditkarten sind dabei die Untergrenze jeder Kalkulation. Sie gehen an die kartenausgebende Bank und sind für keinen Anbieter verhandelbar. Verhandelbar ist alles, was darauf liegt: das Entgelt des Kartensystems und die Marge Ihres Anbieters.
Genau deshalb ist ein aufgeschlüsseltes Modell für Sie aussagekräftiger als ein Pauschalpreis. Bei einem Mischpreis für alle Karten wissen Sie nicht, ob eine Erhöhung aus einem geänderten Kartenmix oder aus einer erhöhten Marge stammt. Bei einer Aufschlüsselung sehen Sie es. Und Sie sehen auch, welche Karten Sie tatsächlich teuer zu stehen kommen.
Das ist zugleich der Punkt, an dem der Kreis sich schließt: Firmenkarten und Drei-Parteien-Systeme sind nicht gedeckelt, also teuer — und gleichzeitig die einzigen, bei denen ein Aufschlag rechtlich überhaupt in Betracht käme. Statt den Aufschlag zu erwägen, ist meist die bessere Frage, ob diese Kartenarten in Ihrem Betrieb überhaupt angenommen werden müssen. Eine Annahmepflicht besteht für sie nicht.
Häufige Fragen zum Kartenaufschlag
Ich habe im Ausland schon Kartenaufschläge gesehen. Wieso geht das dort?
Weil § 270a BGB deutsches Recht ist und die europäische Deckelung nur den Europäischen Wirtschaftsraum betrifft. Außerhalb gelten andere Regeln. Für Ihren Betrieb in Deutschland ändert das nichts.
Darf ich einen Aufschlag verlangen, wenn ich nur an Geschäftskunden verkaufe?
Bei Zahlungskarten greift § 270a BGB im Verhältnis zu Verbrauchern; § 312a Abs. 4 BGB gilt ebenfalls nur gegenüber Verbrauchern. Im reinen Geschäftskundenverkehr ist der Spielraum daher größer. Bei SEPA-Lastschrift und SEPA-Überweisung bleibt es allerdings auch im B2B beim Verbot, und Ihr Akzeptanzvertrag kann zusätzlich etwas anderes vorsehen.
Was passiert, wenn ich trotzdem einen Aufschlag nehme?
Die Vereinbarung ist unwirksam. Der Kunde schuldet den Aufschlag nicht und kann einen gezahlten Betrag zurückfordern. Dazu kommen die wettbewerbsrechtliche Angreifbarkeit und der Ärger an der Kasse. Eine Bußgeldnorm brauchen wir für diese Rechnung gar nicht.
Darf ich die Kosten in den Verkaufspreis einrechnen?
Ja, das ist der übliche Weg. Verboten ist das gesonderte Entgelt für ein bestimmtes Zahlungsmittel, nicht die Kalkulation Ihrer Preise. Wer seine Mischkalkulation an die Kartenquote anpasst, tut nichts Verbotenes — er muss nur die Preisangaben sauber ausweisen.
Und ein Trinkgeldvorschlag am Terminal — ist das ein Aufschlag?
Nein, solange er freiwillig ist und der Kunde ihn ablehnen oder ändern kann. Ein voreingestellter Betrag, der ohne bewusste Zustimmung mitläuft, wäre etwas anderes. Trinkgeld ist außerdem steuerlich ein eigenes Thema, das wir hier bewusst nicht mitbeantworten.
Mein Wettbewerber nimmt seit Jahren 50 Cent für Kartenzahlung.
Das kommt vor und ist trotzdem angreifbar. Ein pauschaler Betrag bildet die tatsächlichen Kosten nicht ab, und bei den gängigen Verbraucherkarten ist die Vereinbarung ohnehin unwirksam. Dass es niemand beanstandet hat, ist keine Rechtsgrundlage.
Was wir daraus nicht machen
Die Kurzfassung "verboten, Punkt" ist bequem und ungenau; die Gegenrichtung "bei Amex dürfen Sie" ist verkürzt und gefährlich. Wir schreiben beide Normen hin und sagen dazu, wo unsere Quellen aufhören.
Rechtsstand und Vorbehalt
Die Angaben geben den Rechtsstand vom 1. August 2026 wieder und stützen sich auf den Wortlaut von § 270a BGB, § 312a BGB, § 3 PAngV und der Verordnung (EU) 2015/751. Zum Mindestbetrag gibt es keine gesetzliche Regelung; die Aussage zu den Kartensystem-Regelwerken stützt sich auf deren Wortlaut, wie er von Verbraucherschutz und Fachpresse zitiert wird, nicht auf eine Gerichtsentscheidung. Zum Barzahlungsrabatt liegen uns keine abschließenden Quellen vor; er ist auf dieser Seite ausdrücklich als offen gekennzeichnet.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Neben dem Gesetz wirkt immer auch Ihr Akzeptanzvertrag — er kann Ihnen mehr verbieten als das Gesetz, aber nichts erlauben, was das Gesetz untersagt.