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Recht Deutschland

Muss ich Kartenzahlung anbieten?

Es ist die meistgestellte Frage im ganzen Thema — und die ehrliche Antwort lautet nein. In Deutschland gibt es keine Pflicht, Kartenzahlung anzubieten. Diese Seite erklärt, woher das hartnäckige Gerücht kommt, welche Pflichten tatsächlich bestehen, was für 2027 geplant ist und wo eine örtliche Regelung wirklich einmal etwas anderes sagt.

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Die kurze Antwort

Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das einen Betrieb verpflichtet, Kartenzahlung anzunehmen. Weder für den Einzelhandel noch für die Gastronomie, weder ab einer bestimmten Betriebsgröße noch ab einem bestimmten Umsatz. Wer ausschließlich bar kassieren will, darf das — er muss es nur erkennbar machen, bevor der Vertrag zustande kommt. Welche Zahlungsmittel ein Betrieb akzeptiert, gehört zu den Bedingungen, unter denen er seine Geschäfte schließt.

Das lässt sich sogar am Gesetzestext zeigen, allerdings an einer Stelle, an der es kaum jemand sucht. Die zentrale Norm des Kassenrechts, § 146a Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, beginnt mit den Worten "Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle … mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst". Sie regelt also, was gilt, wenn jemand ein System einsetzt — nicht, dass er eines einsetzen muss. Aus demselben Umkehrschluss folgt, dass die offene Ladenkasse weiterhin zulässig ist, solange sie ordnungsgemäß geführt wird.

Warum die Frage trotzdem millionenfach gestellt wird, hat einen anderen Grund: Zwei völlig verschiedene Dinge werden dauernd verwechselt — die Kartenzahlung und die Kasse. Der nächste Abschnitt trennt beides.

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Woher das Missverständnis kommt

Was tatsächlich geplant ist, ist eine Registrierkassenpflicht — nicht eine Kartenzahlungspflicht. Der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD aus dem April 2025 sieht vor, für Geschäfte mit einem Jahresumsatz über 100.000 Euro ab dem 1. Januar 2027 eine Registrierkassenpflicht einzuführen und im Gegenzug die Belegausgabepflicht abzuschaffen. Es geht dabei um das Gerät, das Ihre Umsätze aufzeichnet, nicht um das Gerät, mit dem Ihre Kunden bezahlen.

Zum Stand dieser Seite ist daraus kein geltendes Recht geworden. Nach Medienberichten liegt seit Juni 2026 ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vor; berichtet wird dabei teils über ein Inkrafttreten erst 2028 statt 2027 und über einen Ersatz des Papierbelegs durch einen digitalen Beleg bei fortbestehendem Anspruch des Kunden auf Papier. Diese Angaben widersprechen einander, ein amtlicher Gesetzentwurf war nicht abrufbar. Wir nennen deshalb beide Jahreszahlen und keine davon als gesichert.

Genau diese Unschärfe erzeugt die Suchanfragen, die Sie vermutlich hierher geführt haben: "Kartenzahlung Pflicht 2026", "Kartenzahlung Pflicht 2027". Die Jahreszahlen der Kassenreform wandern in die Kartenfrage. Wenn Ihnen jemand ein Terminal mit dem Argument verkauft, es werde "ab nächstem Jahr Pflicht", verkauft er Ihnen eine Behauptung mit — und zwar eine, die selbst dann falsch bliebe, wenn die Reform genau so käme wie angekündigt.

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Was gilt, was ist geplant, was gilt gar nicht

Die Pflichten, die in der Beratung regelmäßig durcheinandergeraten, nebeneinander gestellt — mit dem Stand vom 1. August 2026.

ThemaRechtsgrundlageStatusWen es trifft
Kartenzahlung anbietenkeinekeine Pflicht, auch nicht geplantniemanden
Elektronisches Aufzeichnungssystem schützen (TSE)§ 146a Abs. 1 AO, KassenSichVgeltendes Rechtnur wer eine elektronische Kasse einsetzt
Beleg ausgeben§ 146a Abs. 2 AOgeltendes Rechtnur wer eine elektronische Kasse einsetzt
Kasse ans Finanzamt melden§ 146a Abs. 4 AOgeltendes Recht, Verfahren seit 1. Januar 2025nur wer eine elektronische Kasse einsetzt
Sicherheitseinrichtung an Taxameter und WegstreckenzählerKassenSichVgeltendes Recht seit 1. Januar 2026Taxi- und Mietwagengewerbe
Registrierkassenpflicht ab 100.000 Euro JahresumsatzKoalitionsvertrag, ReferentenentwurfVorhaben — genannt werden 2027 und 2028noch niemanden
Änderung der KassensicherungsverordnungReferentenentwurf vom 24. Juli 2025Vorhaben, nicht im Bundesgesetzblattnoch niemanden

Keine einzige Zeile dieser Tabelle verlangt ein Kartenterminal. Das Kassenrecht interessiert sich dafür, wie Sie Umsätze aufzeichnen, nicht dafür, wie Ihre Kunden bezahlen.

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Die Jahreszahlen, sortiert

2026 ändert sich für die Kartenzahlung nichts. Was in diesem Jahr tatsächlich in Kraft getreten ist, betrifft eine einzige Branche: Taxameter und Wegstreckenzähler müssen seit dem 1. Januar 2026 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Die ursprüngliche Frist lag bei 2024 und wurde verlängert; bis zum 31. Dezember 2025 galt eine Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung. Auch das ist eine Kassenpflicht, keine Kartenpflicht — nur trifft sie im Taxi zufällig oft denselben Betrieb.

2027 ist die Jahreszahl aus dem Koalitionsvertrag: Registrierkassenpflicht für Betriebe über 100.000 Euro Jahresumsatz, verbunden mit dem Wegfall der Bonpflicht. 2028 ist die Jahreszahl aus der Berichterstattung über den Referentenentwurf. Welche stimmt, ist offen. Beide setzen ein Gesetzgebungsverfahren voraus, das zum Stand dieser Seite nicht abgeschlossen ist.

Daneben läuft eine zweite, leisere Baustelle: ein Referentenentwurf zur Änderung der Kassensicherungsverordnung vom 24. Juli 2025, der unter anderem Belegdaten in E-Rechnungen integrieren, app-basierte Kassen klarstellen und Wegstreckenzähler einbeziehen soll. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt war zum Stand unserer Quelle nicht erfolgt.

Für Ihre Entscheidung heute heißt das: Wenn Sie ohnehin über eine Kasse nachdenken, lohnt der Blick auf 2027, weil ein SmartPOS-Gerät Kasse und Kartenzahlung in einem Gerät erledigen kann. Wenn Sie keine Kasse brauchen, müssen Sie sich von Ankündigungen nicht treiben lassen.

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Restaurant, Gastronomie, Verein: gilt dort etwas anderes?

Nein. Für Restaurants, Cafés, Imbisse und Vereinsfeste gilt exakt dieselbe Rechtslage wie für jeden anderen Betrieb: keine Kartenzahlungspflicht. Dass die Frage ausgerechnet für die Gastronomie so häufig gestellt wird, liegt an der Erwartungshaltung der Gäste, nicht an einer Norm. Wer heute in einer Innenstadtlage nur Bargeld nimmt, verliert womöglich Umsatz — aber er verstößt gegen nichts.

Was in der Gastronomie tatsächlich häufiger zuschlägt als anderswo, ist das Kassenrecht. Ein Kassensystem mit Tischverwaltung, Bonierung und Artikelstamm ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem und löst damit TSE-Pflicht, Belegausgabepflicht und Meldepflicht aus. Das gilt seit Jahren und unabhängig davon, ob überhaupt eine Karte im Haus akzeptiert wird.

Ein Verein, der beim Sommerfest kassiert, ist noch einmal ein eigener Fall. Auch dort gibt es keine Kartenpflicht; die praktische Frage ist eher, ob sich für wenige Tage im Jahr ein laufender Vertrag rechnet. Das ist eine kaufmännische Entscheidung, keine rechtliche.

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Die eine Ausnahme: kommunale Regelungen im Taxigewerbe

Es gibt eine Stelle, an der das Wort Pflicht tatsächlich passt — und sie erklärt die auffällige Suchanfrage "Kartenzahlung Pflicht Berlin". Eine bundesweite gesetzliche Pflicht zur Kartenannahme im Taxi existiert nicht. Kommunen können sie aber über ihre Taxiordnungen vorschreiben, und einzelne Städte tun das: Für Berlin wird eine Pflicht zur Kartenannahme einschließlich girocard und mindestens drei gängiger Kreditkarten berichtet, für Hamburg nicht.

Diese Angabe stammt aus einer Anbieterdarstellung und einem Suchergebnis, nicht aus dem amtlichen Verordnungstext. Wir geben sie deshalb ausdrücklich als das wieder, was sie ist: ein belastbarer Hinweis darauf, dass die Regelung örtlich unterschiedlich ausfällt. Wer im Taxi- oder Mietwagengewerbe tätig ist, klärt den für ihn geltenden Stand bei der zuständigen Genehmigungsbehörde — nicht auf einer Anbieterseite, auch nicht auf dieser.

Für andere Branchen ist uns keine vergleichbare örtliche Regelung bekannt. Wenn Ihnen jemand mit einer "Pflicht in Ihrer Stadt" argumentiert, lassen Sie sich die Fundstelle zeigen.

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Was Sie ablehnen dürfen — und was nicht

Wer keine Annahmepflicht hat, hat auch Spielraum bei der Auswahl. Begrenzt wird der nicht vom Gesetz, sondern von Ihrem Akzeptanzvertrag und den Regeln der Kartensysteme. Die europäische Verordnung über Interbankenentgelte steckt den Rahmen ab.

01Alle Karten ablehnen
Zulässig. Ohne Annahmepflicht gibt es auch keine Verpflichtung, überhaupt in ein Kartensystem einzutreten. Wer kein Terminal aufstellt, hat schlicht keinen Akzeptanzvertrag — und damit auch keine Pflichten daraus.
02Eine Kartenart innerhalb einer Marke ablehnen
Grundsätzlich zulässig. Die Honour-all-cards-Regel verpflichtet nur zur Annahme von Karten derselben Marke und derselben Art — Guthaben-, Debit- oder Kreditkarte —, soweit diese den Interbankenentgelten unterliegen. Ein Betrieb darf also Kreditkarten einer Marke annehmen und Debitkarten derselben Marke ablehnen. Kartensysteme dürfen ihm das nicht verbieten.
03Firmenkarten ablehnen
Zulässig, weil Firmenkartentransaktionen nicht unter die Deckelung der Interbankenentgelte fallen und damit auch nicht von der Annahmepflicht innerhalb einer Marke erfasst sind. Wirtschaftlich ist das oft der interessanteste Punkt der ganzen Seite: Firmenkarten sind für den Betrieb spürbar teurer als Verbraucherkarten.
04Technisch ist das eine zweite Frage
Eine Ablehnung nach Kartenkategorie funktioniert nur, wenn Terminal und Acquirer die Kategorie vor der Autorisierung erkennen und die Transaktion gezielt abweisen können. Das ist eine Konfigurationsfrage, die in den Vertrag gehört — fragen Sie danach, bevor Sie unterschreiben, nicht danach.
05Kunden zu einem Zahlungsmittel lenken
Kartensysteme dürfen einen Betrieb nicht daran hindern, Kunden zu einem bevorzugten Zahlungsmittel zu lenken oder sie über die Entgelte zu informieren. Der freundliche Hinweis am Tresen ist also nicht verboten. Ein Aufschlag für die Karte dagegen sehr wohl — das ist ein eigenes Thema mit einer eigenen Seite.
06Die Markenwahl bei Co-Badging
Trägt eine Karte zwei Zahlungsmarken, dürfen Regeln der Kartensysteme die Wahl nicht durch automatische Mechanismen einschränken. Bei girocard-Karten mit zusätzlicher internationaler Debitmarke entscheidet deshalb das Zusammenspiel von Kunde und Terminalkonfiguration, welche Marke läuft — und davon hängt Ihr Preis ab.
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Annahmepflicht: was aus dem Akzeptanzvertrag folgt

Gesetzlich frei heißt nicht vertraglich frei. Diese Übersicht trennt beides.

KonstellationGesetzliche PflichtPflicht aus Karten- und Akzeptanzregeln
Kein Terminal im Betriebkeinekeine
Terminal vorhanden, Verbraucher-Debitkarte einer angenommenen Marke und Artkeineja, innerhalb derselben Marke und Art
Terminal vorhanden, Kreditkarte derselben Markekeinenein, eigene Kartenart
Firmenkartekeinenein, nicht von der Deckelung erfasst
Karte eines Drei-Parteien-Systemskeinenur, wenn Sie diese Marke vertraglich angenommen haben
Taxi in einer Kommune mit Kartenpflichtja, nach örtlicher Regelungzusätzlich nach Vertrag

Was Ihr Akzeptanzvertrag im Einzelnen vorsieht, steht in Ihrem Akzeptanzvertrag. Diese Seite ersetzt seine Lektüre nicht — sie sagt Ihnen nur, wonach Sie darin suchen müssen.

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Was die Entscheidung wirklich bestimmt

Wenn die Pflichtfrage vom Tisch ist, bleibt die kaufmännische. Und die entscheidet sich fast nie am beworbenen Prozentsatz, sondern an der Struktur der Entgelte im Verhältnis zu Ihrem durchschnittlichen Bon. Ein festes Transaktionsentgelt von 9 Cent entspricht bei einem Bon von 5 Euro effektiv 1,80 Prozent, bei 20 Euro 0,45 Prozent und bei 100 Euro 0,09 Prozent. Für Bäckereien, Kioske, Cafés und Friseure ist das fixe Entgelt deshalb oft teurer als das gesamte prozentuale Entgelt.

Umgekehrt gilt dasselbe in die andere Richtung: Ein reines Prozentmodell ohne Fixbetrag ist bei Kleinbeträgen sehr günstig und bei hohen Bons sehr teuer. Deshalb ist die erste Frage in einem seriösen Gespräch nicht "Welchen Satz wollen Sie?", sondern "Wie hoch ist Ihr durchschnittlicher Bon und wie sieht Ihr Kartenmix aus?".

Der zweite Faktor ist genau dieser Kartenmix. Firmenkarten und Karten von außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen nicht der EU-Deckelung und kosten entsprechend mehr. Ein beworbener Satz "ab X Prozent" gilt praktisch immer für die günstigste denkbare Karte. Fragen Sie gezielt nach dem Preis für diese beiden Kategorien — die Antwort trennt Angebote schneller als jede Übersichtstabelle.

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Häufige Fragen zur Kartenzahlungspflicht

Ab wann gilt die Kartenzahlungspflicht in Deutschland?

Gar nicht. Es gibt kein Datum, weil es keine Pflicht gibt und auch kein Vorhaben, eine einzuführen. Was für 2027 — nach anderen Berichten 2028 — geplant ist, ist eine Registrierkassenpflicht für Betriebe über 100.000 Euro Jahresumsatz. Sie betrifft die Kasse, nicht die Karte.

Gibt es 2026 eine neue Pflicht, die mich betrifft?

Für die Kartenzahlung nicht. Neu in Kraft ist seit dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur zertifizierten Sicherheitseinrichtung an Taxametern und Wegstreckenzählern. Wer kein Taxi- oder Mietwagenunternehmen betreibt, ist davon nicht betroffen.

Müssen Restaurants Kartenzahlung anbieten?

Nein. Für die Gastronomie gilt dieselbe Rechtslage wie für alle anderen Betriebe. Was in der Gastronomie häufiger greift, ist das Kassenrecht: Ein Kassensystem mit Tischverwaltung ist ein elektronisches Aufzeichnungssystem und löst TSE-, Beleg- und Meldepflicht aus — unabhängig von der Kartenzahlung.

Dürfen Geschäfte Kartenzahlung ablehnen?

Ja. Ohne Annahmepflicht darf ein Betrieb Karten vollständig ablehnen, und er darf auch einzelne Kartenarten ablehnen. Wichtig ist, dass die akzeptierten Zahlungsmittel erkennbar sind, bevor der Vertrag geschlossen wird — also bevor die Ware über den Tresen geht oder das Essen serviert ist.

Muss ich umgekehrt Bargeld annehmen?

Eine allgemeine Annahmepflicht für Unternehmen ergibt sich aus unseren Quellen nicht; welche Zahlungsmittel Sie akzeptieren, gehört zu Ihren Bedingungen. Für öffentliche Stellen und einzelne Bereiche wird das anders diskutiert. Wenn Sie vollständig bargeldlos arbeiten wollen, lassen Sie den konkreten Fall rechtlich prüfen — dazu geben wir bewusst keine pauschale Auskunft.

Ich habe ein Terminal. Löst das eine Kassenpflicht aus?

Nein. Ein Kartenterminal ohne Kassenfunktion ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Es braucht keine TSE und wird nicht ans Finanzamt gemeldet. Sobald das Gerät eine Kassen-App mit Artikelverwaltung und Bonierung mitbringt, ist es ein Kassensystem — dann gilt das volle Programm.

Und was ist mit "Kartenzahlung Pflicht Berlin"?

Das betrifft das Taxigewerbe. Eine bundesweite Pflicht gibt es nicht, kommunale Taxiordnungen können aber eine Kartenannahme vorschreiben; für Berlin wird das so berichtet, für Hamburg nicht. Die uns vorliegende Quelle ist eine Anbieterdarstellung, kein Verordnungstext. Den verbindlichen Stand bekommen Sie bei der zuständigen Genehmigungsbehörde.

Muss ein Verein für ein Sommerfest Kartenzahlung anbieten?

Nein. Auch für Vereine besteht keine Pflicht. Die praktische Frage ist eine andere: ob sich ein laufender Vertrag für wenige Einsatztage im Jahr rechnet. Das ist eine Kalkulationsfrage und hat mit Recht nichts zu tun.

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Sätze, die auf dieser Seite nicht stehen werden

Pflicht ab 2027.
gesetzlich vorgeschrieben.
letzte Chance.
SENZA.

Die ehrliche Antwort auf die meistgestellte Frage dieses Marktes lautet nein — und sie spricht gegen unser kurzfristiges Verkaufsinteresse. Wir schreiben sie trotzdem hin, weil ein Vertrag, der auf einem Missverständnis beruht, spätestens beim ersten Blick auf die Abrechnung platzt.

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Rechtsstand und Vorbehalt

Die Angaben geben den Rechtsstand vom 1. August 2026 wieder. Das Kassenrecht ist in Bewegung: Sowohl die Registrierkassenpflicht als auch eine Änderung der Kassensicherungsverordnung sind angekündigt, aber nicht in Kraft. Vorhaben kennzeichnen wir als Vorhaben, und widersprüchliche Angaben nennen wir widersprüchlich, statt uns eine Variante auszusuchen.

Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für Ihren Betrieb, Ihre Branche und Ihre Kommune kann anderes gelten. Wir liefern Technik und Daten — die rechtliche Einordnung Ihres Einzelfalls gehört zu Ihrer Steuerberatung.

Reden wir bei Ihnen im Betrieb.

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