Ein Preis, drei Empfänger
Wenn ein Kunde bei Ihnen mit Karte zahlt, wird von diesem Umsatz ein Anteil abgezogen. Auf der Abrechnung steht dafür meist eine einzige Zahl. Tatsächlich verteilt sich dieser Anteil auf drei verschiedene Empfänger, und die Frage, wer davon wie viel bekommt, entscheidet darüber, wo Verhandeln überhaupt Sinn ergibt.
Der erste Baustein ist das Interbankenentgelt, im Fachjargon Interchange. Es geht an die Bank, die die Karte Ihres Kunden ausgegeben hat. Bei Kreditkarten ist es in der Regel der größte Einzelblock. Der zweite Baustein ist die Scheme Fee, das Entgelt des Kartensystems für sein Regelwerk, seine Zertifizierungen und seinen Betrieb. Der dritte Baustein ist die Marge Ihres Acquirers beziehungsweise Netzbetreibers.
Nur der erste Baustein ist gesetzlich gedeckelt. Nur der dritte ist verhandelbar. Der zweite ist beides nicht — weder Sie noch Ihr Anbieter können ihn beeinflussen, und kaum ein Anbieter kann ihn Ihnen beziffern, weil die Systemgebührenwerke nur gegenüber lizenzierten Teilnehmern offengelegt werden.
Daraus folgt eine unbequeme Wahrheit, die man selten liest: Ein seriöser Anbieter kann Ihnen nicht jede Position bis auf die letzte Stelle erklären, weil er selbst nicht alle Bestandteile kennt. Er kann Ihnen aber sagen, welcher Teil seine eigene Marge ist. Genau das ist die Frage, die im Gespräch weiterführt.
Die drei Bausteine im Überblick
| Baustein | Wer das Geld bekommt | Gesetzlich gedeckelt | Verhandelbar |
|---|---|---|---|
| Interbankenentgelt (Interchange) | Die Bank, die die Karte ausgegeben hat | Ja, bei Verbraucherkarten aus dem EWR | Nein |
| Scheme Fee | Das Kartensystem, etwa Visa oder Mastercard | Nein | Nein |
| Marge des Acquirers oder Netzbetreibers | Ihr Vertragspartner | Nein | Ja — der einzige verhandelbare Teil |
Neben dem prozentualen Anteil stehen fast immer feste Beträge je Transaktion und monatliche Pauschalen. Sie gehören zur Gesamtrechnung, tauchen aber in keiner Prozentangabe auf.
Was die EU wirklich gedeckelt hat
Die europäische Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge gilt seit 2015 unmittelbar in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums. Sie deckelt das Interbankenentgelt bei Verbraucher-Debitkarten auf höchstens 0,2 Prozent und bei Verbraucher-Kreditkarten auf höchstens 0,3 Prozent des Transaktionswerts.
Der häufigste Irrtum im Markt ist die Annahme, damit sei der Preis für den Händler gedeckelt. Das ist nicht der Fall. Gedeckelt ist ausschließlich das Entgelt zwischen den Banken. Wer als Händler mehr als 0,3 Prozent zahlt, zahlt deshalb nicht zu viel im Rechtssinne — er zahlt das gedeckelte Interbankenentgelt plus Scheme Fee plus Marge. Diese Verwechslung führt regelmäßig zu Gesprächen, die an der Sache vorbeigehen.
Für inländische Debitkartenzahlungen erlaubt die Verordnung den Mitgliedstaaten außerdem abweichende Regelungen, etwa einen niedrigen Festbetrag statt eines Prozentsatzes, solange bestimmte Grenzen eingehalten werden. Diese Öffnungsklausel ist der Grund, warum nationale Debitverfahren anders strukturierte Entgelte haben können als internationale Debitkarten.
Ergänzend verbietet die Verordnung, die Deckelung über Umwege auszuhebeln. Jede vereinbarte Vergütung mit gleichem Zweck oder gleicher Wirkung wie ein Interbankenentgelt ist als Teil davon zu behandeln. Boni oder Rabatte an die kartenausgebende Seite lassen sich also nicht als Ersatzkonstruktion nutzen.
Welche Karten unter die Deckelung fallen — und welche nicht
Diese Tabelle erklärt in einem Blick, warum dieselbe Zahlung je nach Karte unterschiedlich teuer ist.
| Kartenkategorie | Deckelung | Warum |
|---|---|---|
| Verbraucher-Debitkarte aus dem EWR | Ja, höchstens 0,2 Prozent | Von der Verordnung ausdrücklich erfasst |
| Verbraucher-Kreditkarte aus dem EWR | Ja, höchstens 0,3 Prozent | Von der Verordnung ausdrücklich erfasst |
| Firmenkarte, Business Card, Corporate Card | Nein | Firmenkartentransaktionen sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen |
| Karte von außerhalb des EWR | Nein | Die Verordnung erfasst nur innerhalb der Union abgewickelte Vorgänge; Issuer und Acquirer müssen im EWR sitzen |
| Drei-Parteien-System | Nein | Dort erbringt ein Unternehmen Kartenausgabe und Annahme zugleich, ein Interbankenentgelt entsteht gar nicht |
| Bargeldabhebung am Automaten | Nein | Ausdrücklich ausgenommen |
Warum Firmen- und Auslandskarten so viel teurer sind
Der rechtliche Grund steht in der Tabelle oben: Diese Karten fallen nicht unter die Deckelung. Interessanter ist der wirtschaftliche Grund, weil er erklärt, warum die Unterschiede so groß sind und nicht kleiner werden.
Firmenkarten und Premiumkarten finanzieren Leistungen, die der Karteninhaber schätzt und für die er selbst wenig oder nichts zahlt: Meilen, Cashback, Reiseversicherungen, Lounge-Zugang, Spesenmanagement. Bezahlt werden diese Leistungen über ein höheres Interbankenentgelt — getragen vom Händler, nicht vom Karteninhaber. Bei Karten von außerhalb des Wirtschaftsraums kommen Entgelte für grenzüberschreitende Abwicklung und gegebenenfalls Währungsumrechnung hinzu.
Im Alltag heißt das: Ein Restaurant in einer Innenstadtlage mit vielen Touristen und Geschäftsreisenden hat einen völlig anderen Kartenmix als eine Bäckerei in einem Wohnviertel — und damit auch bei identischem Vertrag einen ganz anderen effektiven Kostensatz. Wer mit einem beworbenen Einstiegspreis vergleicht, vergleicht deshalb am eigenen Betrieb vorbei.
Die praktische Konsequenz für ein Angebotsgespräch ist einfach: Lassen Sie sich den Preis für genau diese beiden Kategorien nennen, Firmenkarten und Nicht-EWR-Karten. Wenn ein Anbieter dazu ausweicht, wissen Sie, wo die Rechnung später entsteht.
IC++ oder Blended: zwei Wege, denselben Preis darzustellen
Beim Modell Interchange++ wird das Händlerentgelt in seine Bestandteile zerlegt und je Transaktion einzeln abgerechnet: Interbankenentgelt, Scheme Fee, Marge. Wer viele günstige Karten annimmt, zahlt dann tatsächlich wenig. Der Preis dafür ist eine Abrechnung, die für einen kleinen Betrieb kaum noch lesbar ist, und Kosten, die sich im Voraus nicht exakt planen lassen.
Beim Blended Pricing gilt ein einziger Prozentsatz für alle oder fast alle Karten. Der Vorteil liegt auf der Hand: eine Zahl, planbar, keine Überraschungen in der Abrechnung. Der Nachteil ist ebenso klar: Der Anbieter muss den teuersten denkbaren Fall einkalkulieren. Wer überwiegend inländische Debitkarten annimmt, subventioniert in einem Mischsatz die teuren Karten anderer Betriebe mit.
Zwischen beidem liegt das Modell Interchange+, bei dem nur das Interbankenentgelt offengelegt und der Rest zusammengefasst wird. Es ist transparenter als Blended, hat aber eine Lücke: Steigt der zusammengefasste Teil, können Sie nicht erkennen, ob das an gestiegenen Systemgebühren oder an einer erhöhten Marge liegt.
Rechtlich ist die Aufschlüsselung der Normalfall. Die europäische Verordnung verpflichtet den Acquirer, individuell nach Kartenart und -marke aufgeschlüsselte Händlerentgelte anzubieten und zu fakturieren — es sei denn, der Händler hat schriftlich um Bündelung gebeten. In der Praxis wird diese Zustimmung häufig im Standardvertrag mit abgehakt. Es lohnt sich, im eigenen Vertrag nachzusehen, ob man das tatsächlich gewollt hat.
Die Preismodelle nebeneinander
| Modell | Was Sie auf der Abrechnung sehen | Stärke | Schwäche |
|---|---|---|---|
| Interchange++ | Interbankenentgelt, Systemgebühr und Marge je Transaktion getrennt | Vollständige Nachvollziehbarkeit, günstig bei gutem Kartenmix | Komplexe Abrechnung, Kosten vorab nicht exakt planbar |
| Interchange+ | Interbankenentgelt getrennt, Rest zusammengefasst | Deutlich transparenter als ein Mischsatz | Systemgebühr und Marge sind nicht unterscheidbar |
| Blended, Mischsatz | Ein Prozentsatz für alle oder fast alle Karten | Maximale Planbarkeit, eine Zahl im Kopf | Teure Karten sind eingepreist, auch wenn Sie kaum welche annehmen |
| Blended mit benannten Zuschlägen | Grundsatz plus offen ausgewiesene Aufschläge für Firmen- und Auslandskarten | Einfach und trotzdem ehrlich | Erfordert, dass die Zuschläge auch wirklich genannt werden |
Welches Modell für Sie günstiger ist, hängt allein an Ihrem Kartenmix und Ihrem durchschnittlichen Bonwert. Es gibt kein Modell, das für alle Betriebe das richtige ist.
Der deutsche Sonderweg bei der girocard
Bei Visa und Mastercard gibt es ein multilateral festgelegtes, EU-gedeckeltes Interbankenentgelt. Bei der girocard gibt es das nicht. Bis 2014 galt im damaligen electronic-cash-System ein zentral festgelegtes einheitliches Händlerentgelt. Das Bundeskartellamt stufte diese zentrale Festsetzung als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ein; die Verbände der deutschen Kreditwirtschaft gaben im April 2014 eine Verpflichtungszusage ab, sie aufzugeben.
Seither wird das girocard-Entgelt zwischen kartenausgebenden Banken und der Händlerseite verhandelt. In der Praxis verhandelt nicht der einzelne Bäcker, sondern sein Netzbetreiber im Bündel für alle angeschlossenen Betriebe. Genau deshalb streuen die girocard-Sätze im Markt so stark: von sehr niedrigen Werten bei klassischen Netzbetreibern bis hin zu Anbietern, die die girocard gar nicht separat behandeln und sie im einheitlichen Mischsatz mitlaufen lassen.
Für Sie ist das die wichtigste Einzelzahl im ganzen Angebot, wenn Ihr Geschäft vom Alltagseinkauf lebt. In der jüngsten Erhebung des Handels entfällt der weitaus größte Anteil der Kartenumsätze im deutschen Einzelhandel auf die girocard. Ein Anbieter, der für alle Karten denselben Satz nimmt, verkauft Ihnen ein Modell, in dem gerade diese Zahl verschwindet.
Seit dem Jahr 2026 taucht auf girocard-Abrechnungen zusätzlich eine neue, separat ausgewiesene Position auf: ein Entgelt für die zentrale Dienstleisterin im System, die erweiterte Aufgaben in Prüfung, Zertifizierung und Weiterentwicklung übernimmt. Der Satz liegt im Bereich von Bruchteilen eines Promilles und fällt betragsmäßig kaum ins Gewicht — er betrifft aber alle Händler, die girocard akzeptieren, unabhängig von Größe und Vertragsdatum. Wenn Sie sich also fragen, woher die neue Zeile kommt: daher.
Die Positionen, aus denen eine Abrechnung tatsächlich besteht
Der Prozentsatz ist nur eine von mehreren Positionen. Wer nur ihn vergleicht, vergleicht einen Teil der Rechnung. Diese Liste ist die Checkliste für Ihr nächstes Angebot.
- 01Prozentualer Anteil vom Umsatz
- Je nach Kartenart unterschiedlich. Lassen Sie sich mindestens vier Werte nennen: inländische Debitkarte, Verbraucher-Kreditkarte aus dem EWR, Firmenkarte, Karte von außerhalb des EWR.
- 02Fester Betrag je Transaktion
- Ein Centbetrag, der unabhängig von der Höhe der Zahlung anfällt. Bei kleinen Bons ist er die dominierende Kostenart und wird trotzdem fast nie beworben.
- 03Terminalmiete
- Monatliches Entgelt für die Hardware, meist einschließlich Service. Über eine mehrjährige Laufzeit summiert sich das auf ein Vielfaches des Gerätewerts — was in Ordnung ist, solange klar gesagt wird, dass Sie damit Austauschservice, Zertifizierung und Hotline kaufen und nicht Hardware.
- 04Service- oder Netzbetriebspauschale
- Hotline, Wartung, Austauschservice, Software-Updates, Betrieb der Anbindung. Sie ist der Preis für Erreichbarkeit — und der Punkt, an dem sich Anbieter im Alltag tatsächlich unterscheiden.
- 05Einrichtungs- oder Bereitstellungsentgelt
- Einmalig für Vertragsbearbeitung, Konfiguration, Versand und Unterstützung bei der Kassenanbindung.
- 06Entgelte rund um die Gutschrift
- Etwa für die Abrechnung über ein Sammelkonto statt Direktgutschrift oder für Auszahlungen auf ein ausländisches Konto. Kleine Beträge je Vorgang, in Summe sichtbar.
- 07Entgelte für Vorgänge, die schiefgehen
- Rückbelastungen, manuelle Kartendateneingabe, Zahlungen ohne die vorgesehene Authentifizierung, verspätete Einreichung, fehlender Nachweis der Sicherheitsanforderungen. Diese Positionen stehen in den Preisverzeichnissen und praktisch nie in der Werbung.
- 08Entgelte für veraltete Technik
- Terminals, die den aktuellen technischen Stand nicht erfüllen, werden bei manchen Anbietern monatlich mit einem Aufschlag belegt. Wer seinen Gerätepark nicht aktiv migriert, zahlt dafür.
Warum der Centbetrag je Zahlung wichtiger sein kann als das Prozent
Rechnen Sie es einmal an Ihrem eigenen Bon nach. Ein fester Betrag von neun Cent je Transaktion entspricht bei einem Bon von fünf Euro einem Anteil von 1,8 Prozent, bei zwanzig Euro noch 0,45 Prozent und bei hundert Euro nur noch 0,09 Prozent. Derselbe Vertrag ist für eine Bäckerei also etwas völlig anderes als für eine Werkstatt.
Für Betriebe mit vielen kleinen Zahlungen — Bäckerei, Kiosk, Café, Friseur, Marktstand — ist das feste Transaktionsentgelt regelmäßig teurer als der gesamte prozentuale Anteil. Umgekehrt ist ein reines Prozentmodell ohne Fixbetrag bei Kleinbeträgen sehr günstig und bei hohen Rechnungsbeträgen sehr teuer.
Wer also die Kosten seiner Kartenzahlung ernsthaft vergleichen will, braucht drei Angaben: den durchschnittlichen Bonwert, den Monatsumsatz und eine grobe Vorstellung vom Kartenmix. Ohne diese drei Zahlen ist jeder Vergleich Zufall — und genau deshalb rechnen wir im Termin gegen Ihre letzte Abrechnung statt gegen eine Broschüre.
Sie dürfen die Gebühr nicht weiterreichen
Ein Punkt, der die Bedeutung jeder Nachkommastelle erhöht: In Deutschland ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Zahlende verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer Zahlungskarte, einer SEPA-Überweisung oder einer SEPA-Lastschrift zu entrichten. Die Regelung steht in § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und gilt seit Anfang 2018 im Zuge der zweiten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie.
Für die Praxis heißt das: Ein Zuschlag für Kartenzahlung im Verbrauchergeschäft ist bei den gängigen Vier-Parteien-Systemen nicht zulässig. Die Kartengebühr ist damit kein durchlaufender Posten, sondern geht unmittelbar von Ihrer Marge ab. In Branchen mit ohnehin dünner Marge entscheidet der Unterschied zwischen einem guten und einem schlechten Vertrag über einen spürbaren Teil des Ergebnisses.
Was ausdrücklich erlaubt ist, ist die Steuerung. Sie dürfen Rabatte für ein von Ihnen bevorzugtes Zahlungsmittel gewähren und Ihre Kunden auf Ihre Präferenz hinweisen. Sie dürfen Ihre Kunden auch über die Höhe der Entgelte informieren. Verboten ist der Aufschlag, nicht der Hinweis.
Häufige Fragen zu Gebühren
Ist ein Satz über 0,3 Prozent illegal?
Nein. Gedeckelt ist das Interbankenentgelt zwischen den Banken, nicht der Preis für den Händler. Auf das gedeckelte Entgelt kommen die Entgelte des Kartensystems und die Marge Ihres Anbieters. Ein Gesamtpreis über 0,3 Prozent ist deshalb der Normalfall, kein Rechtsverstoß.
Habe ich ein Recht auf eine aufgeschlüsselte Abrechnung?
Die europäische Verordnung verpflichtet den Acquirer, nach Kartenart und -marke aufgeschlüsselte Händlerentgelte anzubieten und zu fakturieren, sofern Sie nicht schriftlich um Bündelung gebeten haben. Zusätzlich muss Ihnen nach der Transaktion mitgeteilt werden, welche Entgelte angefallen sind, wobei Händlerentgelt und Interbankenentgelt gesondert auszuweisen sind. Ob Sie einer Bündelung zugestimmt haben, steht in Ihrem Vertrag.
Was ist der Unterschied zwischen Disagio und Transaktionsentgelt?
Das Disagio ist der prozentuale Anteil vom Umsatz. Das Transaktionsentgelt ist ein fester Betrag je Zahlung, unabhängig von deren Höhe. Beide stehen nebeneinander auf der Abrechnung, und bei kleinen Bons ist das zweite regelmäßig die größere Position.
Warum kann mir niemand die Scheme Fee genau beziffern?
Weil die Kartensysteme ihre Gebührenwerke nur gegenüber lizenzierten Teilnehmern offenlegen und die Entgelte aus vielen Einzelpositionen bestehen, die je nach Kartenprodukt, Transaktionsart und Region unterschiedlich anfallen. Seriös ist die Auskunft, dass es sie gibt, dass sie nicht reguliert ist und dass sie sich ändern kann — nicht eine erfundene Zahl.
Lohnt sich ein Wechsel bei mir überhaupt?
Das hängt an Ihrem Kartenmix, Ihrem Bonwert und Ihren Fixkosten. Bei sehr kleinen Umsätzen und wenigen Zahlungen im Monat kann ein Modell ohne Fixkosten trotz höherem Prozentsatz günstiger sein. Wir sagen das auch, wenn es gegen uns spricht — ein Vertrag, den ein Kunde nach einem halben Jahr bereut, nützt niemandem.
Warum veröffentlichen Sie keine Preisliste?
Weil eine allgemeingültige Zahl für einen Betrieb immer falsch ist. Wir haben lieber ein Gespräch, in dem wir Ihre tatsächliche Abrechnung durchgehen, als eine Zahl auf einer Website, die im Kleingedruckten wieder eingeschränkt werden müsste. Die Konditionen vereinbaren wir persönlich, nachvollziehbar und vollständig.
Rechtsstand
Die Angaben zum Rechtsrahmen beziehen sich auf die Verordnung (EU) 2015/751 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge und auf § 270a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, jeweils in der zum Sommer 2026 geltenden Fassung. Eine Überprüfung der Verordnung durch die Europäische Kommission ist im Gange; eine Änderung der Obergrenzen ist bislang nicht in Kraft und wäre bis dahin ein Vorhaben, kein geltendes Recht.
Diese Darstellung dient der Orientierung und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.