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Recht Deutschland

Registrierkassenpflicht ab 2028: was das Zweite Kassengesetz plant

Die Kassenpflicht kommt — aber nicht 2027, und noch ist sie nicht beschlossen. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Entwurf des Zweiten Kassengesetzes verabschiedet. Diese Seite zeigt, wen er treffen soll, wen nicht, was sich am Beleg ändert, welche Fragen der Entwurf offenlässt und was Sie heute sinnvoll tun können.

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Der Stand in vier Sätzen

Heute gibt es in Deutschland keine Pflicht, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen; die offene Ladenkasse ist zulässig, wenn sie ordnungsgemäß geführt wird. Das Bundeskabinett hat am 23. September 2026 den Regierungsentwurf des „Zweiten Kassengesetzes“ beschlossen. Danach sollen Unternehmen mit mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz ab dem 1. Januar 2028 ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) einsetzen müssen — ausgenommen Betriebe mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr. Bundestag und Bundesrat haben noch nicht entschieden; es ist ein Entwurf, kein geltendes Recht (Stand 9. Oktober 2026).

Der volle Titel verrät, dass es um mehr geht als um die Kasse: „Gesetz zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen“. Neben der Kassenpflicht ändert der Entwurf den Beleg, verschärft die Sanktionen und führt neue Meldepflichten ein. Die folgenden Abschnitte gehen das einzeln durch.

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Wie es zu 2028 kam — und warum 2027 überholt ist

Die Jahreszahl 2027 stammt aus dem Koalitionsvertrag und hält sich hartnäckig in Ratgebern und Verkaufsgesprächen. Der amtliche Weg sieht so aus:

ZeitpunktSchrittInhaltRechtswirkung
April 2025Koalitionsvertrag CDU/CSU und SPDRegistrierkassenpflicht ab 1.1.2027 für Geschäfte über 100.000 Euro Jahresumsatz, Bonpflicht soll entfallenkeine — politische Absichtserklärung
7. August 2026Referentenentwurf des BundesfinanzministeriumsZweites Kassengesetz, dazu Diskussionsentwurf einer Ausnahmeverordnung; 33 Stellungnahmen, u. a. der Deutschen Kreditwirtschaftkeine — Abstimmungsentwurf
23. September 2026KabinettsbeschlussRegierungsentwurf: Kassenpflicht und Ende des Papierbons zum 1. Januar 2028keine — Gesetzentwurf der Bundesregierung
offenBundestag und Bundesratparlamentarische Beratung, Änderungen möglicherst mit Verkündung im Bundesgesetzblatt
nach VerkündungAusnahmeverordnung des Bundesfinanzministeriumsweitere Ausnahmen von der KassenpflichtVerordnungsverfahren beginnt erst nach dem Gesetz
1. Januar 2028geplanter StartKassenpflicht über 100.000 Euro, Belegbereitstellung statt Belegausgabenur, wenn das Gesetz so verabschiedet wird

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung Nr. 19/2026 vom 23. September 2026 und Themenseite „Digitale Kassen und das Ende der Papierbons“ (Stand 23. September 2026). Den Ausgang des parlamentarischen Verfahrens tragen wir hier nach, sobald das Gesetz verkündet ist.

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Wen die Kassenpflicht treffen soll — und wen nicht

Der Entwurf arbeitet mit einer Umsatzgrenze, einer Bargeldgrenze und einer Verordnungsermächtigung. Nach Angaben des Ministeriums betrifft die Pflicht rund 115.000 Betriebe, die heute eine offene Ladenkasse führen.

01Mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz
Maßgeblich ist laut Ministerium der Gesamtumsatz des Unternehmens. Wer darüber liegt, soll ab 2028 ein System nach § 146a AO mit TSE und der standardisierten Exportschnittstelle DSFinV-K einsetzen; die offene Ladenkasse ist für diese Betriebe dann nicht mehr zulässig.
02Barumsätze unter 12.000 Euro im Jahr
Ausgenommen, auch wenn der Gesamtumsatz über 100.000 Euro liegt. Was der Entwurf genau unter „Barumsatz“ versteht, klären wir im Abschnitt zu den offenen Fragen.
03Ausnahmen per Rechtsverordnung
Das Ministerium soll weitere Bereiche ausnehmen können. Genannt werden als Beispiele Vertrauenskassen, die landwirtschaftliche Direktvermarktung sowie Wochen- und Jahrmärkte. Welche Ausnahmen tatsächlich kommen, entscheidet erst die Verordnung nach Verkündung des Gesetzes.
04Härtefall im Einzelfall
Daneben sieht der Entwurf eine Befreiung im Einzelfall vor, wenn die Pflicht für einen Betrieb eine Härte bedeuten würde.
05Bis 100.000 Euro Jahresumsatz
Keine Kassenpflicht. Die offene Ladenkasse bleibt zulässig, mit den bekannten Anforderungen an eine ordnungsgemäße Führung: täglicher Kassenbericht, Zählprotokoll, geordnete Belegablage.
06Wer schon heute eine elektronische Kasse nutzt
Für ihn ändert sich an der Kassenpflicht nichts — er erfüllt sie bereits, sofern die TSE zertifiziert ist und das System gemeldet wurde. Ihn betreffen vor allem die Änderungen am Beleg und die neuen Melde- und Sanktionsregeln.
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Heute und ab 2028 laut Entwurf

Was sich für einen Betrieb über der Umsatzgrenze ändern würde — Punkt für Punkt neben dem geltenden Recht.

ThemaHeute (geltendes Recht)Ab 1. Januar 2028 (Regierungsentwurf)
Elektronische Kasse einsetzenfreiwillig; die offene Ladenkasse ist zulässigPflicht über 100.000 Euro Jahresumsatz, außer bei Barumsätzen unter 12.000 Euro
Schutz der Kassezertifizierte TSE, wenn ein elektronisches System genutzt wird (§ 146a Abs. 1 AO)unverändert, aber für alle Pflichtigen; Mitteilungspflicht auch beim Wechsel der TSE
BelegBelegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 AO); elektronisch nur mit Zustimmung des KundenBelegbereitstellungspflicht — digital; der Kunde muss den Beleg nicht annehmen
Kasse ans Finanzamt meldeninnerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme (§ 146a Abs. 4 AO)bleibt; hinzu kommt die Mitteilung bei einem TSE-Wechsel
Sanktion bei fehlender oder falsch genutzter TSEOrdnungswidrigkeit, Geldbuße bis 25.000 Euro (§ 379 Abs. 6 AO)zusätzlich Ordnungswidrigkeiten, wenn trotz Kassenpflicht kein TSE-System verwendet oder kein Beleg bereitgestellt wird
ManipulationssoftwareBewerben und Inverkehrbringen ungeschützter Systeme ist ordnungswidrigneuer Straftatbestand für Einsatz und Vertrieb von Manipulationssoftware
FahrdiensteTaxameter und Wegstreckenzähler mit TSE seit 1. Januar 2026Wegstreckenzähler mit TSE-Schnittstelle auch für Mietwagen

Rechte Spalte nach der Darstellung des Bundesministeriums der Finanzen zum Regierungsentwurf vom 23. September 2026; der Gesetzestext kann sich im parlamentarischen Verfahren noch ändern.

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Der Papierbon: vom Ausgeben zum Bereitstellen

Heute muss jeder, der eine elektronische Kasse nutzt, dem Kunden unmittelbar einen Beleg zur Verfügung stellen — in der Praxis meist auf Papier, elektronisch nur mit Zustimmung des Empfängers. Der Entwurf dreht das um: Ab 2028 soll die Belegausgabepflicht entfallen und durch eine Pflicht ersetzt werden, den Beleg digital bereitzustellen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, ihn anzunehmen.

Das Ende des Papierbons heißt allerdings nicht, dass niemand mehr Papier verlangen darf. Nach Einschätzung der IHK Köln bleibt der zivilrechtliche Anspruch auf eine Quittung nach § 368 BGB bestehen. Wer also künftig auf Papier verzichtet, sollte einen Drucker nicht abschaffen, sondern nur seltener brauchen.

Wichtig für Kartenzahler: Der Beleg, um den es hier geht, ist der Kassenbeleg mit Artikeln, Steuer und TSE-Daten. Der Zahlungsbeleg des Kartenterminals — mit Terminal-ID, Trace-Nummer und Genehmigungsnummer — ist ein anderes Dokument mit anderer Rechtsgrundlage. Beide werden ständig verwechselt; das Zweite Kassengesetz regelt nur den ersten.

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Was der Entwurf noch offenlässt

Vier Fragen sind für die Praxis entscheidend und aus der amtlichen Darstellung nicht zu beantworten. Wir schreiben bewusst keine Antwort hin, solange der Gesetzestext nicht ausgewertet bzw. verkündet ist.

Erstens: Was zählt als Barumsatz? Für einen Betrieb mit viel Kartenzahlung ist das die wichtigste Frage überhaupt — zählt eine Kartenzahlung zur 12.000-Euro-Grenze oder nur das Bargeld? Die Darstellung des Ministeriums sagt es nicht. In Österreich zählt die Kartenzahlung ausdrücklich als Barumsatz; daraus lässt sich für Deutschland nichts ableiten.

Zweitens: Welches Jahr zählt für die 100.000-Euro-Grenze, und ab wann sind Betriebe verpflichtet, die die Grenze erst später überschreiten? Dazu kursieren in Fachbeiträgen Angaben, die wir an der Primärquelle nicht prüfen konnten.

Drittens: Welche Branchen nimmt die Verordnung aus? Die genannten Beispiele sind Beispiele, keine Liste. Viertens: Welche Übergangsfristen gelten für Systeme, die sich nicht ohne Weiteres umrüsten lassen? Auch hier gibt es Angaben aus zweiter Hand, aber keine amtliche.

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Was die Kassenpflicht mit Kartenzahlung zu tun hat — und was nicht

Eine Kartenzahlungspflicht steht nicht im Entwurf. Er verlangt ein Gerät, das Ihre Umsätze aufzeichnet, nicht eines, mit dem Ihre Kunden bezahlen. Ein reines Kartenterminal ohne Kassenfunktion ist kein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne von § 1 KassenSichV und braucht keine TSE — daran ändert das Zweite Kassengesetz nichts.

Berührungspunkte gibt es trotzdem. Ein SmartPOS-Gerät mit Kassen-App — Artikel, Bonierung, Tagesabschluss — ist ein Kassensystem und unterliegt damit der TSE-, Beleg- und Meldepflicht. Wer ab 2028 ohnehin eine Kasse braucht, kann Kasse und Kartenzahlung in einem Gerät zusammenlegen oder ein bestehendes Terminal an eine Kasse anbinden, damit der Betrag nicht doppelt eingetippt wird.

Umgekehrt gilt: Wer unter 100.000 Euro Umsatz bleibt, kann ein Terminal neben einer offenen Ladenkasse betreiben, heute wie nach dem Entwurf.

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Der Blick nach Österreich: wo die Grenzen anders liegen

Österreich hat seit 2016 eine allgemeine Registrierkassenpflicht. Sie greift, wenn ein Betrieb mehr als 15.000 Euro Jahresumsatz erzielt und die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen — und dort zählt die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte nach § 131b BAO ausdrücklich als Barumsatz. Wer in Österreich ein Terminal aufstellt, kann dadurch erst kassenpflichtig werden.

Der deutsche Entwurf setzt die Umsatzgrenze fast siebenmal so hoch an und lässt die Barumsatz-Frage offen. Österreichische Erfahrungsberichte sind deshalb kein Maßstab dafür, wen die deutsche Pflicht treffen wird. Wer in beiden Ländern verkauft, braucht zwei getrennte Prüfungen.

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Was Sie heute sinnvoll tun können

Nichts davon ist eine Pflicht, solange das Gesetz nicht verkündet ist. Es sind die Schritte, die sich in jedem denkbaren Ausgang des Verfahrens nicht als Fehlinvestition erweisen.

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Vorsicht bei „ab nächstem Jahr Pflicht“

Das Verkaufsargument begegnet Händlern seit dem Koalitionsvertrag in immer neuen Varianten: Die Kassenpflicht komme 2027, das Kartenterminal werde Pflicht, die alte Kasse sei ab Januar verboten. Zum Stand dieser Seite ist nichts davon richtig. 2027 ist überholt, eine Kartenpflicht ist nicht geplant, und der Entwurf für 2028 ist noch nicht verabschiedet.

Eine Kasse anzuschaffen kann trotzdem sinnvoll sein — aus betrieblichen Gründen und mit Blick auf 2028. Entscheidend ist, dass die Entscheidung auf dem Gesetzestext beruht und nicht auf einer Jahreszahl aus einem Verkaufsgespräch.

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Häufige Fragen zur Registrierkassenpflicht 2028

Gilt die Registrierkassenpflicht schon 2027?

Nein. 2027 war die Jahreszahl des Koalitionsvertrags vom April 2025. Der Regierungsentwurf des Zweiten Kassengesetzes vom 23. September 2026 nennt den 1. Januar 2028 — und auch das gilt erst, wenn Bundestag und Bundesrat zustimmen.

Ist die Kassenpflicht schon beschlossen?

Beschlossen hat bisher nur das Bundeskabinett, und zwar einen Gesetzentwurf. Geltendes Recht wird daraus erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin kann sich der Inhalt noch ändern.

Ab welchem Umsatz brauche ich ab 2028 eine Kasse?

Nach dem Entwurf ab mehr als 100.000 Euro Jahresumsatz. Ausgenommen sind Betriebe mit Barumsätzen unter 12.000 Euro im Jahr; weitere Ausnahmen soll eine Verordnung regeln.

Zählt Kartenzahlung zum Barumsatz?

Das ist zum Stand dieser Seite offen. Die Darstellung des Bundesfinanzministeriums beantwortet es nicht. In Österreich zählt die Kartenzahlung als Barumsatz, das lässt sich aber nicht auf den deutschen Entwurf übertragen.

Muss ich ab 2028 Kartenzahlung anbieten?

Nein. Der Entwurf regelt die Aufzeichnung von Umsätzen, nicht die Zahlungsmittel. Eine Pflicht zur Kartenannahme gibt es in Deutschland nicht, und sie ist auch nicht geplant.

Fällt der Kassenbon 2028 weg?

Die Pflicht, einen Beleg auszugeben, soll entfallen und durch die Pflicht ersetzt werden, ihn digital bereitzustellen. Der Kunde muss den Beleg nicht annehmen. Den Anspruch auf eine Papierquittung nach § 368 BGB sieht die IHK Köln weiter bestehen.

Braucht mein Kartenterminal dann eine TSE?

Ein reines Kartenterminal ohne Kassenfunktion nicht — es ist kein Aufzeichnungssystem im Sinne der Kassensicherungsverordnung. Anders ist es bei einem SmartPOS-Gerät mit Kassen-App: Das ist eine Kasse und braucht eine TSE, heute schon.

Reden wir bei Ihnen im Betrieb.

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