Warum das eine Produktfrage ist und keine Textfrage
Die meisten Anbieter behandeln Barrierefreiheit als Fußzeilenthema: eine Erklärung im Impressumsbereich, fertig. Für das Gerät an Ihrer Kasse ist das die falsche Schublade. Das Zahlungsterminal ist im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz namentlich als Selbstbedienungsterminal erfasst, und die Verordnung dazu beschreibt sehr konkret, was es können muss.
Für Sie als Käufer hat das einen angenehmen Nebeneffekt: Sie bekommen ein nachprüfbares Kriterium in die Hand. Statt zu fragen, ob ein Gerät „modern" ist, fragen Sie, ob es eine Sprachausgabe hat und wo im Datenblatt das steht. Sechs Fragen, sechs Antworten, und ein Angebot wird vergleichbar.
Diese Seite erklärt bewusst nicht, wen die Pflicht rechtlich trifft. Das steht getrennt auf unserer Seite zum BFSG — dort mit Rollen, Fristen und Bußgeldrahmen. Hier geht es nur um das Gerät.
Die sechs Anforderungen aus § 7 Abs. 1 BFSGV
Wortlaut links, Bedeutung am Gerät rechts. Die rechte Spalte ist unsere Einordnung für die Praxis, nicht Teil des Verordnungstextes.
| Nr. | Anforderung der Verordnung | Was das am Gerät bedeutet |
|---|---|---|
| 1 | „mit Sprachausgabe ausgestattet sein" | Das Gerät muss den Zahlbetrag und die Bedienschritte hörbar ausgeben können, nicht nur anzeigen. Prüfen Sie, ob das Datenblatt eine Sprachausgabe nennt und in welchen Sprachen. |
| 2 | „die Benutzung von Einzel-Kopfhörern ermöglichen" | Es braucht einen Weg, die Ausgabe privat zu hören — die PIN-Eingabe ist nichts, was ein halber Laden mithören soll. Fragen Sie nach der Anschlussart und danach, ob Kopfhörer im Lieferumfang sind. |
| 3 | Hinweis „über mehr als einen sensorischen Kanal", wenn die verfügbare Zeit begrenzt ist | Ein Zeitlimit darf nicht nur optisch ablaufen. Wenn das Gerät eine Eingabe abbricht, muss es vorher auch hörbar oder fühlbar warnen. |
| 4 | „die Verlängerung der verfügbaren Zeit ermöglichen" | Timeouts müssen verlängerbar sein. Das ist eine Software-Eigenschaft und im Datenblatt selten zu finden — fragen Sie ausdrücklich danach. |
| 5 | „mit Tasten und Bedienelementen mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit ausgestattet sein" | Der Punkt, an dem reine Touchoberflächen begründungsbedürftig werden. Eine physische Tastatur mit fühlbaren Tasten ist hier die einfachere Antwort. |
| 6 | Audiosignale verwenden, „die mit Hörhilfetechnologie kompatibel sind" | Betrifft die Kopplung mit Hörgeräten. Die Angabe steht, wenn überhaupt, im technischen Anhang des Herstellers — nicht im Verkaufsprospekt. |
Wortlaut nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 BFSGV, Rechtsstand 18. September 2026. Die Einordnung in der rechten Spalte ist unsere Lesart für die Beschaffung.
Die Regel, die am häufigsten übersehen wird: keine Voraktivierung
§ 7 Abs. 2 BFSGV verlangt, dass für die Nutzung keine vorherige Aktivierung einer Barrierefreiheitsfunktion nötig ist. Das ist in der Praxis die schärfste der sieben Vorgaben, weil sie eine verbreitete Bauweise ausschließt: die Barrierefreiheit als Sondermodus, den jemand im Servicemenü einschalten muss.
Übersetzt in eine Frage an den Anbieter: Kann ein Kunde die Sprachausgabe selbst auslösen, ohne dass Personal am Gerät etwas umstellt? Wenn die Antwort lautet, das lasse sich im Menü konfigurieren, ist das nicht dieselbe Antwort.
Was neben § 7 noch gilt
Die sechs Merkmale sind der Zusatz für Selbstbedienungsterminals. Darunter liegen allgemeine Anforderungen, die ebenfalls für das Gerät gelten.
- 01§ 4 BFSGV — Information über mehr als einen sensorischen Kanal
- Betrifft jede Information, die das Gerät gibt: Beträge, Fehlermeldungen, Bestätigungen. Eine Meldung, die nur als Text erscheint, erfüllt das nicht.
- 02§ 6 BFSGV — Benutzerschnittstelle
- Alternativen zu Sprache, Farbe und hörbaren Signalen, flexible Größe, Helligkeit und Kontrast, taktil erkennbare Teile, Schnittstellen zu assistiven Technologien und Alternativen zur biometrischen Identifizierung.
- 03§ 3 BFSGV — Stand der Technik
- Der Maßstab wandert mit. Was heute als hinreichend gilt, muss es in fünf Jahren nicht mehr sein — relevant bei langen Mietlaufzeiten.
- 04§ 11 BFSG — Pflichten des Händlers
- Wer Ihnen das Gerät bereitstellt, darf das nur mit CE-Kennzeichnung und beigefügter Gebrauchsanleitung tun. Fehlt eines von beidem, ist das ein Befund für sich.
Der Punkt, an dem reine Touchgeräte anecken
Merkmal 5 verlangt Tasten und Bedienelemente mit ausreichendem Kontrast und taktiler Erkennbarkeit. Ein Gerät, dessen Bedienung vollständig auf einer glatten Glasoberfläche stattfindet, hat hier erkennbar mehr zu begründen als eines mit physischer Tastatur. Das ist kein Argument gegen Android-Geräte insgesamt, aber es ist ein Punkt, den Sie im Datenblatt suchen sollten.
Ein Beispiel dafür, wie so eine Angabe aussieht, wenn sie da ist: Verifone beschreibt für das portable V240m und für das PIN-Pad P400 jeweils ein 3,5-Zoll-Display mit zusätzlicher hinterleuchteter Tastatur mit 15 taktilen Tasten (Herstellerangaben, Stand 1. August 2026). Das ist die Art von Satz, nach der Sie fragen — und zwar für jedes der sechs Merkmale.
Wichtig, damit hier kein Missverständnis entsteht: Eine solche Datenblattangabe ist kein Konformitätsnachweis und keine Aussage darüber, ob das Gerät die Verordnung insgesamt erfüllt. Sie ist der Beleg für genau ein Merkmal. Die Konformitätsbewertung trifft der Hersteller, erkennbar an der CE-Kennzeichnung und der technischen Dokumentation.
Sechs Fragen, die vor der Unterschrift geklärt sein sollten
Dieselbe Logik wie bei den Kostenpositionen: Es ist einfacher, eine Angabe vorher zu verlangen, als sie später zu rekonstruieren.
| Frage an den Anbieter | Warum sie zählt |
|---|---|
| Hat das Gerät eine Sprachausgabe, und in welchen Sprachen? | Merkmal 1. Ohne Sprachausgabe fallen die Merkmale 2 und 6 praktisch mit weg. |
| Wie werden Einzel-Kopfhörer angeschlossen, und liegen welche bei? | Merkmal 2. Betrifft auch die Folgekosten und die Frage, wer Ersatz stellt. |
| Lassen sich Zeitlimits verlängern, und wer stellt das ein? | Merkmal 4 zusammen mit § 7 Abs. 2 — die Einstellung darf nicht Voraussetzung der Nutzung sein. |
| Gibt es taktil erkennbare Bedienelemente? | Merkmal 5. Die Antwort steht meist im Datenblatt und nicht im Angebot. |
| Sind die Audiosignale mit Hörhilfetechnologie kompatibel? | Merkmal 6. Wird selten beworben und muss deshalb ausdrücklich erfragt werden. |
| Liegen CE-Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung bei? | § 11 BFSG. Das ist die Pflicht desjenigen, der Ihnen das Gerät bereitstellt — also auch unsere. |
Bestandsgeräte: kein Austauschzwang, aber ein Zeithorizont
Für Geräte, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig im Einsatz waren, sieht § 38 Abs. 2 BFSG einen Bestandsschutz bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer vor, höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme. Ein pauschaler Austauschzwang lässt sich daraus nicht ableiten, und wir leiten ihn auch nicht ab.
Der Wert liegt trotzdem in der Zahl: Wer heute ein Gerät mit 48 oder 60 Monaten Laufzeit unterschreibt, entscheidet damit über die Ausstattung bis weit in die zweite Hälfte des Jahrzehnts. Die sechs Merkmale jetzt zu prüfen, kostet ein Telefonat. Sie später nachzurüsten, kostet einen neuen Vertrag.
Für Österreich gelten andere Werte — dort 20 Jahre und ein absolutes Enddatum. Wer beide Märkte betreibt, darf die deutsche Frist nicht übertragen.
Wo das im unbedienten Betrieb besonders zählt
Der Gesetzgeber hat die Kategorie nicht ohne Grund „Selbstbedienungsterminal" genannt. Je weniger Personal in der Nähe ist, desto mehr muss das Gerät selbst leisten: Am Automaten, an der Parkschranke und an der Zapfsäule gibt es niemanden, der einen Betrag vorliest oder beim Abbruch hilft.
Wenn Sie also ohnehin über einen unbedienten Aufstellort nachdenken, führen Sie die sechs Merkmale früh in die Auswahl ein — dort sind sie kein Nebenkriterium, sondern die Kernfunktion. Für bediente Kassenplätze bleibt daneben immer der Weg, dass Personal unterstützt; das ersetzt die Geräteanforderung nicht, entschärft aber den Alltag.
Häufige Fragen zum barrierefreien Terminal
Gibt es eine Liste barrierefreier Terminals?
Uns ist keine amtliche Liste bekannt. Die Verordnung beschreibt Anforderungen, nicht Modelle. Der belastbare Weg führt deshalb über das Datenblatt und die Konformitätsangaben des Herstellers, Merkmal für Merkmal.
Reicht es, wenn mein Personal dem Kunden hilft?
Als Alltagslösung ist das wertvoll, als Erfüllung der Geräteanforderungen ist es keine. § 7 BFSGV richtet sich an das Produkt. Dass jemand daneben steht, ändert nichts daran, ob das Gerät eine Sprachausgabe hat — und bei unbedienten Aufstellorten steht ohnehin niemand daneben.
Mein Terminal hat nur einen Touchscreen. Ist es damit rechtswidrig?
Das lässt sich pauschal nicht sagen, und wir behaupten es nicht. Merkmal 5 verlangt taktil erkennbare Bedienelemente mit ausreichendem Kontrast; wie ein Hersteller das löst, steht in seiner technischen Dokumentation. Für Geräte im Bestand greift zudem der Bestandsschutz nach § 38 Abs. 2 BFSG.
Wer haftet, wenn ein Gerät die Anforderungen nicht erfüllt?
Die Konformitätspflichten liegen bei Hersteller und Einführer, die Pflichten aus § 11 BFSG beim Händler, der bereitstellt. Für uns heißt das: kein Gerät ohne CE-Kennzeichnung und Gebrauchsanleitung, und bei bekannt gewordener Nichtkonformität Benachrichtigung und Rücknahme.
Zählt ein PIN-Pad an der Kasse auch als Selbstbedienungsterminal?
§ 2 Nr. 25 BFSG stellt auf den Hauptzweck ab: ein Gerät, das Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten an einer physischen Verkaufsstelle vornimmt. Ein PIN-Pad erfüllt diese Definition. Die Bauform ändert an der Zuordnung nichts.
Gilt dieselbe Merkmalsliste in Österreich?
Die Richtlinie (EU) 2019/882 liegt beiden Märkten zugrunde, die hier zitierten sechs Merkmale stammen aber aus der deutschen BFSGV. Eine entsprechende österreichische Verordnung haben wir nicht geprüft und geben sie deshalb auch nicht als geltenden österreichischen Text aus. Was für Österreich belegt ist — Behörde, Strafrahmen, Übergangsfristen —, steht auf der AT-Fassung unserer Barrierefreiheitsseite.
Was wir über Geräte nicht sagen
Wir können Ihnen die sechs Fragen stellen helfen und die Antworten im Datenblatt suchen. Eine Zusicherung über die Konformität eines fremden Produkts geben wir nicht — die gehört dem Hersteller und steht in seiner Konformitätserklärung.
Rechtsstand und Vorbehalt
Die zitierten Anforderungen geben den Stand der BFSGV vom 18. September 2026 wieder. Die Herstellerangaben zu Verifone V240m und P400 stammen von den Produktseiten des Herstellers mit Stand 1. August 2026 und sind Beispiele für die Fundstelle einer Angabe, nicht für die Erfüllung der Verordnung.
Diese Seite ist eine Hilfe für die Beschaffung und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Sie selbst verpflichtet sind, hängt an Ihrer Rolle nach dem BFSG — das steht auf der verlinkten Rechtsseite.