Warum diese Seite nüchtern bleibt
Barrierefreiheit ist im Zahlungsverkehr kein Randthema: Das Zahlungsterminal steht im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz namentlich, an prominenter Stelle und vor dem Geldautomaten. Das ist der sachliche Kern — und genau deshalb lohnt es sich, den Rest genau zu lesen, statt ihn zu vermuten.
Denn seit dem Stichtag wird die Regel in Verkaufsgesprächen regelmäßig größer gemacht, als sie ist. Die häufigste Behauptung lautet, jeder Händler müsse nun sein Gerät austauschen. Aus dem Gesetzestext lässt sich das nicht herleiten. Wir sagen deshalb auf dieser Seite auch, was wir nicht belegen können — das ist unbequemer als eine Frist, aber es hält.
Was Sie hier nicht finden: eine Bewertung Ihres konkreten Falls. Ob Sie verpflichtet sind, hängt an Ihrer Rolle — Hersteller, Händler, Einführer, Dienstleistungserbringer oder schlicht Betreiber eines Geräts an der eigenen Kasse. Diese Seite ordnet die Rollen, sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Was seit dem 28. Juni 2025 gilt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz — kurz BFSG — setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act. Es ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. Erfasst sind nach § 1 Abs. 2 Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden, und nach § 1 Abs. 3 Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden.
Die technischen Anforderungen stehen nicht im Gesetz selbst. Sie stehen in der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, der BFSGV. Wer also wissen will, was ein Gerät können muss, liest die Verordnung; wer wissen will, ob er überhaupt gemeint ist, liest das Gesetz. Diese Reihenfolge spart viel Zeit.
Beachten Sie das Wort „in den Verkehr gebracht". Der Stichtag knüpft an das Inverkehrbringen des Produkts an, nicht an den Tag, an dem Sie ein Gerät aufstellen. Deshalb gibt es überhaupt einen Bestandsschutz — dazu weiter unten eine eigene Tabelle.
Das Zahlungsterminal steht namentlich im Gesetz
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 BFSG nennt als Produktkategorie die Selbstbedienungsterminals und führt darunter die Zahlungsterminals an erster Stelle auf — vor Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und Check-in-Automaten. § 2 Nr. 25 definiert das Zahlungsterminal als „ein Gerät, dessen Hauptzweck es ist, Zahlungen mithilfe von Zahlungsinstrumenten an einer physischen Verkaufsstelle vorzunehmen".
Damit ist die Zuordnung eindeutig, und zwar unabhängig von der Bauform: Das stationäre Gerät an der Kasse, das mobile Gerät am Tisch und der unbediente Automat fallen unter dieselbe Definition. Barrierefreiheit ist deshalb eine Produkteigenschaft und keine Textfrage für die Fußzeile.
Wen die Pflicht trifft — und wen der Gesetzestext nicht nennt
Das BFSG kennt zwei getrennte Stränge: die Produktseite mit den Wirtschaftsakteuren und die Dienstleistungsseite mit dem Dienstleistungserbringer. Wer in keinem der beiden Stränge vorkommt, ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht adressiert.
| Rolle | Verpflichtet? | Fundstelle und Inhalt |
|---|---|---|
| Hersteller | Ja, Produktseite | § 2 Nr. 11–15 BFSG. Konstruktion, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, technische Dokumentation. |
| Einführer | Ja, Produktseite | § 2 Nr. 11–15 BFSG. Darf nur in Verkehr bringen, was die Herstellerpflichten erfüllt. |
| Händler (auch wir) | Ja, Produktseite | § 11 BFSG. Bereitstellen nur mit CE-Kennzeichnung, beigefügter Gebrauchsanleitung und erfüllten Hersteller- und Einführerpflichten; bei Nichtkonformität unverzügliche Benachrichtigung und Rücknahme (§ 11 Abs. 2 und 4). |
| Betreiber eines Onlineshops | Ja, Dienstleistungsseite | § 1 Abs. 3 BFSG, elektronischer Geschäftsverkehr; § 2 Nr. 26 verweist auf digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG. |
| Bank mit Verbraucherdienstleistung | Ja, Dienstleistungsseite | § 1 Abs. 3 BFSG nennt Bankdienstleistungen für Verbraucher als eine der fünf erfassten Dienstleistungen. |
| Ladengeschäft, das ein Terminal betreibt | Im Gesetz nicht als Wirtschaftsakteur benannt | Der reine Warenverkauf im Ladengeschäft ist keine der fünf Dienstleistungen aus § 1 Abs. 3, und der Betreiber eines Zahlungsterminals ist im BFSG nicht als eigener Wirtschaftsakteur aufgeführt. |
Die fünf erfassten Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3 BFSG sind Telekommunikation, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und der elektronische Geschäftsverkehr. Rechtsstand 18. September 2026.
Was aus dem Gesetz nicht folgt
Die Frage, ob der stationäre Händler als Betreiber eines Terminals selbst verpflichtet ist, beantwortet die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit ausdrücklich nicht. Sie nennt als Verpflichtete „Hersteller, Händler und Einführer" und führt als Beispiele für Selbstbedienungsterminals Geldautomaten sowie Fahrausweis- und Check-in-Automaten an.
Ein Satz wie „Ihr Terminal muss jetzt getauscht werden" ist damit nicht belegt. Er wäre Angstverkauf. Wir verwenden ihn nicht, und Sie sollten ihn von keinem Anbieter unwidersprochen hinnehmen — fragen Sie stattdessen nach der Fundstelle, aus der sich die Austauschpflicht ergeben soll.
Umgekehrt gilt genauso: Wer einen Onlineshop betreibt, ist klar Dienstleistungserbringer im elektronischen Geschäftsverkehr. Dort ist die Pflicht eindeutig, und § 12 Abs. 3 verlangt unter anderem Webseiten, die wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind.
Kleinstunternehmen: die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen
§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus — aber nur solche, „die Dienstleistungen anbieten oder erbringen". Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.
Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt dazu klar: „Kleinstunternehmen, die jedoch Produkte in den Verkehr bringen, fallen unter das BFSG." Die Ausnahme ist also ausdrücklich keine Produktausnahme. Wer klein ist und einen Shop betreibt, kann befreit sein; wer klein ist und Geräte in den Verkehr bringt, ist es nicht.
Praktisch heißt das für die meisten Händler: Die Ausnahme hilft dort, wo es um die eigene Website oder den eigenen Shop geht. Am Gerät selbst ändert sie nichts, weil die Pflichten dort ohnehin bei Hersteller, Einführer und Händler liegen.
Welche Normen für das Gerät einschlägig sind
Die konkrete Merkmalsliste steht in der BFSGV, nicht im BFSG. Hier die Ordnung der Vorschriften; das Prüfraster gegen ein konkretes Angebot steht auf der Terminalseite.
- 01§ 3 BFSGV — Stand der Technik
- Allgemeiner Maßstab. Er verhindert, dass eine einmal erfüllte Anforderung dauerhaft als erfüllt gilt, wenn sich die Technik weiterentwickelt.
- 02§ 4 BFSGV — mehr als ein sensorischer Kanal
- Informationen dürfen nicht allein über einen Sinneskanal vermittelt werden. Eine reine Bildschirmmeldung ohne akustische Entsprechung ist der typische Fall.
- 03§ 6 BFSGV — Benutzerschnittstelle
- Alternativen zu Sprache, Farbe und hörbaren Signalen; flexible Größe, Helligkeit und Kontrast; taktil erkennbare Teile; Schnittstellen zu assistiven Technologien; Alternativen zur biometrischen Identifizierung.
- 04§ 7 Abs. 1 BFSGV — sechs Anforderungen an Selbstbedienungsterminals
- Sprachausgabe, Einzel-Kopfhörer, Hinweis über mehr als einen sensorischen Kanal bei begrenzter Zeit, Verlängerung der verfügbaren Zeit, kontrastreiche und taktil erkennbare Bedienelemente, hörhilfekompatible Audiosignale.
- 05§ 7 Abs. 2 BFSGV — keine Voraktivierung
- Die Nutzung darf keine vorherige Aktivierung einer Barrierefreiheitsfunktion voraussetzen. Eine versteckte Einstellung im Servicemenü genügt also nicht.
- 06§ 12 Abs. 3 BFSG — Dienstleistungen
- Für die Dienstleistungsseite, etwa den eigenen Onlineshop: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust.
Bestandsschutz — der Punkt, der die Kaufentscheidung betrifft
Diese Fristen sind der Grund, warum aus dem BFSG kein sofortiger Gerätetausch folgt. Sie gelten nur für Deutschland; die österreichischen Werte weichen ab und stehen in der Spalte daneben, damit niemand sie verwechselt.
| Fall | Deutschland (§ 38 BFSG) | Österreich (§ 37 BaFG) |
|---|---|---|
| Selbstbedienungsterminal, vor dem 28.06.2025 rechtmäßig im Einsatz | Bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme. Kein absolutes Enddatum. | Bis zum Ende der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, höchstens 20 Jahre nach Ingebrauchnahme und längstens bis 28.06.2040. |
| Altprodukte im Dienstleistungseinsatz | Weiterverwendung bis 27. Juni 2030. | Weiterverwendung bis 28. Juni 2030. |
| Vor dem 28.06.2025 geschlossene Dienstleistungsverträge | Unverändert bis Ablauf der vereinbarten Zeit, längstens bis 27. Juni 2030. | Bis zur natürlichen Beendigung, höchstens fünf Jahre nach dem Stichtag. |
Die österreichischen Werte stehen hier ausschließlich zur Unterscheidung. Wer in beiden Märkten arbeitet, darf die 15 Jahre nicht nach Österreich und die 20 Jahre nicht nach Deutschland übertragen. Rechtsstand 18. September 2026.
Die zwei Ausnahmetatbestände
§ 16 BFSG — grundlegende Veränderung: Die Anforderungen gelten nicht, soweit ihre Einhaltung eine Änderung erfordern würde, die zu einer grundlegenden Veränderung der Wesensmerkmale des Produkts oder der Dienstleistung führt. Wer sich darauf beruft, muss das dokumentieren und die Dokumentation fünf Jahre aufbewahren.
§ 17 BFSG — unverhältnismäßige Belastung: Die Beurteilung richtet sich nach den Kriterien der Anlage 4, also nach dem Kosten-Nutzen-Verhältnis, dem Verhältnis zu den Gesamtkosten und der Relation zum Nettoumsatz. Auch das ist kein Freibrief, sondern eine begründungs- und dokumentationspflichtige Ausnahme.
Beide Tatbestände sind Ausnahmen des Verpflichteten, nicht des Kunden. Sie helfen einem Händler also genau dann nicht, wenn er ohnehin nicht adressiert ist — und genau dann, wenn er es ist, muss er sie schriftlich begründen können.
Bußgeldrahmen nach § 37 BFSG
| Verstoß | Rahmen |
|---|---|
| Produkt oder Dienstleistung nicht barrierefrei; fehlende CE-Kennzeichnung | bis 100.000 Euro |
| Formale Verstöße: fehlende Angaben, fehlende Dokumentation | bis 10.000 Euro |
Die Beträge sind Höchstbeträge des Rahmens, keine Regelbußgelder. Rechtsstand 18. September 2026, Quelle § 37 BFSG.
Häufige Fragen zum BFSG am Terminal
Muss ich mein vorhandenes Kartenterminal jetzt austauschen?
Aus dem Gesetzestext folgt das nicht. Der Stichtag knüpft an das Inverkehrbringen des Produkts an, und § 38 Abs. 2 BFSG lässt Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer weiterlaufen, höchstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme. Wer Ihnen etwas anderes sagt, sollte die Fundstelle nennen können.
Ich bin Einzelhändler mit fünf Mitarbeitern. Gilt die Kleinstunternehmerregel für mich?
Für Dienstleistungen ja, für Produkte nein. § 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Die Bundesfachstelle Barrierefreiheit stellt ausdrücklich klar, dass Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, unter das BFSG fallen. Die Ausnahme ist keine Produktausnahme.
Betrifft mich das BFSG, wenn ich einen Onlineshop habe?
Ja. Der elektronische Geschäftsverkehr ist eine der fünf Dienstleistungen aus § 1 Abs. 3 BFSG, und § 2 Nr. 26 verweist dafür auf digitale Dienste nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG. Für Ihren Checkout gilt damit § 12 Abs. 3: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust. Ob Sie als Kleinstunternehmen ausgenommen sind, prüfen Sie an § 2 Nr. 17.
Welche Rolle hat SENZA in diesem Gesetz?
Die des Händlers nach § 11 BFSG. Das heißt konkret: Wir dürfen Ihnen kein Gerät bereitstellen, dem die CE-Kennzeichnung oder die beigefügte Gebrauchsanleitung fehlt, und müssen bei bekannt gewordener Nichtkonformität benachrichtigen und zurücknehmen. Die Konstruktionspflichten liegen beim Hersteller, nicht bei uns.
Gilt das in Österreich genauso?
Nein. Österreich setzt dieselbe Richtlinie (EU) 2019/882 mit einem eigenen Gesetz um, dem Barrierefreiheitsgesetz. Behörde und Strafrahmen unterscheiden sich, und vor allem die Übergangsfrist für Selbstbedienungsterminals: 20 Jahre mit einem absoluten Enddatum statt 15 Jahre ohne. Eine übersetzte deutsche Seite wäre dort in den Zahlen falsch.
Wo finde ich die technischen Anforderungen im Volltext?
In der BFSGV, insbesondere in den §§ 3, 4, 6 und 7. Die sechs Anforderungen an Selbstbedienungsterminals stehen in § 7 Abs. 1, das Verbot einer nötigen Voraktivierung in § 7 Abs. 2. Wie Sie das gegen ein konkretes Angebot prüfen, steht auf unserer Seite zum barrierefreien Kartenterminal.
Was wir dazu nicht behaupten
Eine Konformitätsbewertung trifft der Hersteller, die CE-Kennzeichnung bringt er an. Wir können Ihnen sagen, welche Angaben ein Datenblatt enthalten muss, damit Sie die sechs Merkmale prüfen können — wir können sie Ihnen nicht bescheinigen.
Rechtsstand und Vorbehalt
Die Angaben geben den Rechtsstand vom 18. September 2026 wieder und stützen sich auf die Primärtexte von BFSG und BFSGV sowie auf die FAQ der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Zur Frage, ob der Betreiber eines Zahlungsterminals im Ladengeschäft eigene Pflichten aus dem BFSG trägt, äußern wir uns bewusst zurückhaltend: Unsere Quellen treffen dazu keine ausdrückliche Aussage.
Diese Darstellung ist eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung. Wer in mehreren Rollen zugleich auftritt — etwa als Händler mit eigenem Onlineshop und eigener Geräteflotte —, sollte die Pflichten getrennt prüfen lassen.